Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 19/24

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten.

3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.

4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.


1

Gründe:

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 07.08.2024 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.

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