Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 50 Gs 3940/23

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

gegen              pp

wegen des Verdachts der Besitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten für andere

wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft

gem. §§ 94, 98 StPO die

Beschlagnahme

folgender Gegenstände richterlich bestätigt, da sie für die weitere Untersuchung

von Bedeutung sein können:

Mobiltelefon, PIN: #### SIM: ####

Laptop Lenovo, PIN: ####

Laptop Simens

USB-Stick

USB-Stick

USB-Stick

Mobiltelefon Motorola

Mobiltelefon Samsung

Laptop Medion


1

Gründe:

2

Die Beschuldigten sind verdächtig, am 31.08.2022 um 22:59 Uhr ein Video mit kinderpornographischen Inhalt über ##### in das Internet hochgeladen zu haben.

3

Der Tatverdacht beruht auf den Ermittlungen des LKA NRW sowie der Mitteilung des ####

4

Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist die angeordnete Maßnahme erforderlich, da die Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen.

5

Bonn, 15.09.2023

Zitiert von

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