Urteil vom Amtsgericht Euskirchen - 5 Ds 52/23 (665 Js 260/23)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu je 55,00€

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

-              § 223 StGB –


1

Gründe:

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

Der festgestellten Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus

4

dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird, mit der Maßgabe, dass der Tritt mittels Turnschuh in dem Bereich des oberen Thorax als einfache vorsätzliche Körperverletzung zu werten ist.

5

Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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