Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 365/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg.
4Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das ‑ der Sache nach mittlerweile erledigte ‑ erstinstanzliche Eilverfahren mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht.
5Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was neben Weiterem erfordert, dass die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuches hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010
7‑ 1 BvR 362/10 ‑, juris Rn. 14 und 17, m. w. N.
8Hinreichende Erfolgsaussichten hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Hinblick auf die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint, weil die vorgelegten (ärztlichen) Bescheinigungen keine Angaben zur aktuellen Schwere der Beeinträchtigungen durch die attestierte Lese- und Rechtschreibschwäche des Antragstellers enthielten. Insoweit wird auf die Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen ablehnenden Beschluss Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Er beruft sich darauf, dass ihm in der Oberstufe bis zum Eintritt in das Abitur seitens der Schule ein Nachteilsausgleich gewährt worden sei. Allein ein solcher in der Vergangenheit gewährter Nachteilsausgleich ist indessen zum Nachweis der Erforderlichkeit im Sinn des § 13 Abs. 7 Satz 1 APO GOSt nicht ausreichend.
9Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 ‑ 19 B 208/23 ‑, juris, Rn. 14 f. (zur Erforderlichkeit eines Nachteilsausgleichs in der Sekundarstufe II bei bereits in der Sekundarstufe I gewährtem Nachteilsausgleich).
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 166 3x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 362/10 1x
- § 13 Abs. 7 Satz 1 APO 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 208/23 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x