Berichtigungsbeschluss vom Landgericht Hagen - 21 O 7/21
Tenor
Die Gründe des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 13.07.2021 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit und unter Aufhebung des Beschlusses vom 17.04.2023 dahingehend berichtigt, dass
1. dass es auf S. 11 im letzten Absatz im Zitat nicht „OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2001, 19 U 139/11", sondern richtigerweise „OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2011, 19 U 139/11" heißt.
2. Ferner heißt es auf S. 13 unter cc) statt „Die Regelung in Ziff. 3 Abs. 4 ist schließlich intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit dort Zahlungen durch den Bund an die Beklagte als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt sind, obwohl der Bund — unstreitig — nie direkte Zahlungen an die Klägerin erbringen wird." richtigerweise:
„Die Regelung in Ziff. 3 Abs. 4 ist schließlich intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit dort Zahlungen durch den Bund an die Beklagte als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt sind, obwohl der Bund — unstreitig — nie direkte Zahlungen an die Beklagte erbringen wird."
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hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen am 26.04.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.. I., den Handelsrichter K. und den Handelsrichter P.
2beschlossen:
3Die Gründe des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 13.07.2021 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit und unter Aufhebung des Beschlusses vom 17.04.2023 dahingehend berichtigt, dass
41. dass es auf S. 11 im letzten Absatz im Zitat nicht „OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2001, 19 U 139/11", sondern richtigerweise „OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2011, 19 U 139/11" heißt.
52. Ferner heißt es auf S. 13 unter cc) statt „Die Regelung in Ziff. 3 Abs. 4 ist schließlich intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit dort Zahlungen durch den Bund an die Beklagte als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt sind, obwohl der Bund — unstreitig — nie direkte Zahlungen an die Klägerin erbringen wird." richtigerweise:
6„Die Regelung in Ziff. 3 Abs. 4 ist schließlich intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit dort Zahlungen durch den Bund an die Beklagte als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt sind, obwohl der Bund — unstreitig — nie direkte Zahlungen an die Beklagte erbringen wird."
7Gründe:
8Es liegen Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 ZPO in Form des Verschreibens vor, die eine Berichtigung der Urteilsgründe gebieten. Der inhaltsgleiche Beschluss vom 17.04.2023 war versehentlich durch den Vorsitzenden allein gefasst worden und wird durch diesen Beschluss abändernd ersetzt.
9T.. I. |
K. |
P. |
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 19 U 139/11 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 4x
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x