Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 K 25.31187
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin, ugandische Staatsangehörige, hat am 2. April 2025 Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Verwaltungsgericht München erhoben.
Mit Schreiben vom 4. April 2025 hörte das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg an.
II.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 8d Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) in der Fassung des § 1 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und Delegationsverordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 331) ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaats Uganda seit dem 1. September 2024 das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte örtlich zuständig.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 83 3x
- GVG § 17a 1x
- § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8d Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17b 1x
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)