Beschluss vom Amtsgericht Nürnberg - 58 Gs 12014/23
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.04.2021, Geschäftszeichen: 58 Gs 4077/21, wird aufgehoben.
Gründe
Der Haftbefehl war aus den folgenden Gründen aufzuheben:
1. Dem Vollzug des Haftbefehls steht der Spezialitätsschutz des § 83 h Abs. 1 Nr. 1 IRG entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.12.2012, Aktenzeichen: 1 StR 165/12) entfällt ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität bestehendes Verfahrenshindernis gemäß Art. 14 Absatz 1 Buchst. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens jedenfalls dann, wenn der Ausgelieferte auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde oder diese Rechtsfolgen aus anderen Gründen kannte. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 26.08.2019, Aktenzeichen: 1 Ws 154/19) entspricht die Vorschrift des § 83 h Abs. 2 Nr. 1 IRG derjenigen des Art. 14 Absatz 1 Buchst. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.
Der vorliegenden Akte kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte auf die Rechtsfolgen des § 83 h Abs. 2 Nr. 1 IRG hingewiesen wurde oder die Rechtsfolgen anderweitig kannte.
2. Die Vorführung vor den nächsten Richter des Amtsgerichts Fulda verstieß gegen § 115 StPO. Der Beschuldigte wurde am 17.10.2023 um 19:20 Uhr aufgrund des vorliegenden Haftbefehls ergriffen. Eine Pkw-Fahrt von Fulda nach Nürnberg dauert laut G...-Maps etwa drei Stunden, sodass eine Vorführung vor den zuständigen Richter des Amtsgerichts Nürnberg am 18.10.2023 möglich gewesen wäre.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 58 Gs 4077/21 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 83h Spezialität 3x
- 1 StR 165/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 154/19 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter 1x