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StPO § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter

Strafprozeßordnung

(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 24/26
16. März 2026
1 Ws 24/26 16. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 21/26
13. Februar 2026
1 Ws 21/26 13. Februar 2026
Beschluss vom Landgericht Stade - 202 Qs 31/25
29. Oktober 2025
202 Qs 31/25 29. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 293/25
22. September 2025
1 Ws 293/25 22. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 64/25
21. August 2025
AK 64/25 21. August 2025
Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 21 Qs 21/25
11. August 2025
21 Qs 21/25 11. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 147/25
18. Juni 2025
2 Ws 147/25 18. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Regensburg - 10 Qs 5/25
14. Januar 2025
10 Qs 5/25 14. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 417/24
3. Dezember 2024
3 Ws 417/24 3. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 Ws 257/24
26. September 2024
2 Ws 257/24 26. September 2024