Berichtigungsbeschluss vom Landgericht Kempten (Allgäu) - 35 O 129/23
Tenor
- Das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) – 3. Zivilkammer – vom 28.07.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf der Seite 2 des Urteils dritter Absatz des Tatbestandes in welchem es wie folgt heißt:
„Die Klägerin meldete ihre Forderungen (Entgeltfortzahlungsleistungen nach § 3 EFZG i.H.v. 2.882,49 € und Heilbehandlungskosten i.H.v. 1.215,63 €) mit Schreiben vom 15.03.2021 (vgl. K 13) bei der Beklagten an, (…)“
ist der hervorgehobene Passus in der Klammer zu streichen.
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Gründe
Das Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegend ist. Mit dem im Tatbestand zitierten Schreiben vom 15.03.2021 (Anlage K 13) wurden zwar die Forderungen angemeldet, allerdings nur dem Grund nach, die Bezifferung fand zu diesem Zeitpunkt noch nicht statt. Aus diesem Grund waren die Beträge der später erfolgten Bezifferung an dieser Stelle aus dem Tatbestand zu entfernen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 3 EFZG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x