Beschluss vom Landgericht Kassel (1. Zivilkammer) - 1 S 246/19
vorgehend AG Korbach, 1 S 246/19, Urteil
Tenor
Die Kläger haben das Rechtsmittel der Berufung verloren und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen haben (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Kostenentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 S 246/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 516 Zurücknahme der Berufung 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x