Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 Sch 9/19
Tenor
Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Vorsitzenden Richterin am Landgericht …, am 24.06.2019 erlassene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:
„Die Erbengemeinschaft der Parteien wird wie folgt auseinandergesetzt:
I.
Die Schiedsbeklagte, Frau A, erhält folgenden Grundbesitz zu Alleineigentum:
(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird abgesehen - die Red.)
wird für vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu 10 Mio. EURO festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 24.06.2019 von der Einzelschiedsrichterin, Vorsitzende Richterin am Landgericht …, erlassenen Schiedsspruchs, der die Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft regelt.
Das Original dieses Schiedsspruchs lag vor.
Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist am 27.06.2019 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen.
Noch vor Zustellung der Antragsschrift hat die hiesige Antragsgegnerin mit bei dem Oberlandesgericht am 28.06.2019 eingegangenen Schriftsatz ihrerseits die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind durch Vorlage des Originals des Schiedsspruchs bzw. einer beglaubigten Abschrift erfüllt.
Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Weder sind Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht noch liegen von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.
Nachdem beide Parteien nahezu zeitgleich ihre Anträge auf Vollstreckbarerklärung eingereicht haben, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 92 Abs. 1 ZPO); die weitere Nebenentscheidung folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich in ständiger Rechtsprechung des hiesigen Senats am geschätzten Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2017, Az.: 26 Sch 8/17; Beschluss vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11; Beschluss vom 13.03.2017, Az.: 26 Sch 10/16; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 1060 Inländische Schiedssprüche 1x
- ZPO § 1062 Zuständigkeit 2x
- ZPO § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen 2x
- ZPO § 1059 Aufhebungsantrag 2x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 2x
- 26 Sch 8/17 1x (nicht zugeordnet)
- 26 Sch 16/11 1x (nicht zugeordnet)
- 26 Sch 10/16 1x (nicht zugeordnet)