Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 W 114/16
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).
Gründe
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Streitwertfestsetzungsbeschlusses.
Nach Eingang der Klageschrift, in der um Anforderung des Gerichtskostenvorschusses beim Klägervertreter gebeten worden ist, sind die Akten der Kammer zur Streitwertfestsetzung vorgelegt worden. Veranlasst war zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens lediglich eine vorläufige Streitwertfestsetzung zum Zwecke der Anforderung des Kostenvorschusses (§ 63 I 1 GKG).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht allerdings keine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 I 1 GKG, sondern - wie sich bereits aus der erteilten Rechtsmittelbelehrung ergibt - eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 II 1 GKG vornehmen wollen. Eine solche Entscheidung kann jedoch nicht vor Anhörung des Beklagten ergehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., Rdz. 24 zu § 63 GKG).
Auf die Beschwerde des durch die - nach seiner Auffassung - zu geringe Streitwerthöhe beschwerten Klägervertreters war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Das Landgericht wird die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 II 1 GKG erneut vorzunehmen haben, sobald die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Wertfestsetzung für die Entscheidung über die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts (§ 62 S. 1 GKG) entbehrlich ist, weil die Klageansprüche jedenfalls auch auf Vorschriften des UWG gestützt sind und daher eine Rechtstreitigkeit vorliegt, für die die Landgerichte ausschließlich zuständig sind (§ 13 I 1 UWG).
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 O 421/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 III GKG 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 5x
- GKG 2004 § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels 1x
- UWG 2004 § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x