Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (12. Kammer) - 12 L 1874/11.F.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

1

Nachdem der Antrag am 12.07.2011 zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kosten waren nach § 155 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er den Antrag zurückgenommen hat.

3

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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