Beschluss vom Amtsgericht Darmstadt - 54 F 1193/10 PF

Tenor

In der Familiensache … betreffend die Pflegschaft für

A., geboren am 15.03.1995 in K./Afghanistan, wohnhaft AWO-Jugendwohngruppe S., S.

- Betroffener -

Beteiligte:

1. B.,
wohnhaft Klingerstraße 24, 60313 Frankfurt am Main

- Ergänzungspfleger -

werden die dem Ergänzungspfleger Herrn Rechtsanwalt B. aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche gem. §§ 1915, 1835, 1836 BGB, 3 VBVG für die Tätigkeit als Ergänzungspfleger gemäß Vergütungsantrag vom 12.11.2010 auf 498,85 € festgesetzt .

Gründe

1

Zugrunde liegt die Tätigkeit im „Flughafenverfahren“ einschließlich der nachgewiesenen Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Gießen.

2

Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt 2 WF 457/10 vom 03.02.2011 ist die beantragte Vergütung erstattbar.

3

Die Beschwerde wird zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 61 Abs. 2 und 3 FamFG).


Zitiert von

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