Beschluss vom Amtsgericht Darmstadt - 54 F 1193/10 PF
Tenor
In der Familiensache … betreffend die Pflegschaft für
A., geboren am 15.03.1995 in K./Afghanistan, wohnhaft AWO-Jugendwohngruppe S., S.
- Betroffener -
Beteiligte:
1. B.,
wohnhaft Klingerstraße 24, 60313 Frankfurt am Main
- Ergänzungspfleger -
werden die dem Ergänzungspfleger Herrn Rechtsanwalt B. aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche gem. §§ 1915, 1835, 1836 BGB, 3 VBVG für die Tätigkeit als Ergänzungspfleger gemäß Vergütungsantrag vom 12.11.2010 auf 498,85 € festgesetzt .
Gründe
- 1
Zugrunde liegt die Tätigkeit im „Flughafenverfahren“ einschließlich der nachgewiesenen Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Gießen.
- 2
Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt 2 WF 457/10 vom 03.02.2011 ist die beantragte Vergütung erstattbar.
- 3
Die Beschwerde wird zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 61 Abs. 2 und 3 FamFG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 1915, 1835, 1836 BGB, 3 VBVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1835 Vermögensverzeichnis 1x
- BGB § 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer 1x
- 2 WF 457/10 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x