Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 43 M 3726/17
Tenor
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 19.07.2017 auf Einziehung der Kontoauszüge des Schuldners nicht mit der Begründung abzulehnen dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 18.06.2015 (44 M 5834/15) keine Herausgabeanordnung in Bezug auf die Kontoauszüge enthalte und dass auch nicht klar sei, um welches Konto es sich genau handele.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 18.06.2015 (44 M 5834/15) wurden die Ansprüche des Schuldners gegen die Commerzbank AG als Drittschuldnerin gepfändet. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 07.08.2015 an den Schuldner zugestellt.
4Unter dem 19.07.2017 beauftragte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin, gemäß § 836 Abs. 3 ZPO die Kontoauszüge des Schuldners zu seinen Konten bei der Commerzbank AG einzuziehen.
5Unter dem 21.07.2017 beauftragte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin ergänzend, dem Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO die Auskunft über die Höhe des Freibetrages zu seinem P-Konto bei der Commerzbank AG abzunehmen und für den Fall, dass der vom Schuldner in Anspruch genommene Freibetrag den Grundfreibetrag übersteige, diejenigen Belege in Kopie einzuziehen, die zur Erhöhung des Freibetrages für das Konto bei der Commerzbank AG geführt hätten.
6Mit Schreiben vom 01.08.2017 und vom 30.08.2017 lehnte die Gerichtsvollzieherin die Vollstreckung der Herausgabe der Kontoauszüge aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Herausgabe der Kontoauszüge nicht ergebe.
7Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung. Sie macht geltend, dass sich die Herausgabeanordnung nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO bei einer Kontopfändung auch auf die Kontoauszüge erstrecke. Einer besonderen Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bedürfe es dafür nicht.
8Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie macht geltend, dass sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Herausgabe von Kontoauszügen ergebe. Außerdem sei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch nicht genau zu entnehmen, um welches Konto es sich genau handele.
9II.
10Die Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
111.
12Die Gerichtsvollzieherin kann die Durchführung des Vollstreckungsauftrags vom 19.07.2017 nicht mit der Begründung ablehnen, dass in dem zugrundeliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Herausgabe der Kontoauszüge nicht geregelt sei.
13Die Vollstreckung der Herausgabepflicht nach §§ 836 Abs. 3 Satz 1 und 5, 883 ZPO setzt keine besondere Herausgabeanordnung in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelnen bezeichnet sind (BGH, Beschluss vom 28..06.2006, VII ZB 142/05). Somit kann die Durchführung des Vollstreckungsauftrages hier von der Gerichtsvollzieherin nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fehle.
142.
15Die Gerichtsvollzieherin kann die Durchführung des Vollstreckungsauftrages vom 19.07.2017 auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht genau zu erkennen sei, um welches Konto es sich handele. Der Gläubiger muss in dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine konkreten Kontonummern angeben. Vielmehr können im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die für den Schuldner bestehenden Guthaben aus sämtlichen (im Einzelnen noch nicht bezeichneten) Konten bei dem Kreditinstitut gepfändet werden.
16Dementsprechend müssen im Übrigen auch die Kontoauszüge, deren Herausgabe verlangt wird, nicht mit Kontonummer bezeichnet sein, sondern es genügt, wenn diese Kontoauszüge hinreichend bestimmbar (z.B. „alle Kontoauszüge seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“) in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnet sind.
17Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO, in dem der Schuldner nicht angehört worden ist, nicht veranlasst (vgl.Zölller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 766 ZPO, Rn. 34).
18Rechtsmittelbelehrung:
19Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder bei dem Landgericht Wuppertal einzulegen. Die Notfrist beginnt mit Zustellung der Entscheidung.
20Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
21Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 44 M 5834/15 2x (nicht zugeordnet)
- 4 Unter dem 19.07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 836 Wirkung der Überweisung 4x
- 5 Unter dem 21.07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 3x
- ZPO § 5 Mehrere Ansprüche 1x
- ZPO § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen 1x
- VII ZB 142/05 1x (nicht zugeordnet)