Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 31 OWi-21 Js 79/18-216/18
Tenor
Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.
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Gründe:
2Gegen den Betroffenen ist am 05.09.2017 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 25.07.2017 einer Ordnungswidrigkeit nach § 41 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat schuldig gemacht zu haben.
3Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist der Erlass des Bußgeldbescheides am 05.09.2017. Nach Eingang des Einspruchs hätten die Akten binnen sechs Monaten beim Amtsgericht Krefeld eingehen müssen. Der Eingang der Akten war hier jedoch erst im Mai 2018 zu verzeichnen (Bl. 22).
4Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.
5Krefeld, 28.06.2018Amtsgericht
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