Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 9 I 96/17
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. November 2017 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend §§ 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, auf Kosten der Klägerin, welche gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die außergerichtlichen Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahren trägt, zurückgewiesen (vgl. §§ 165 Satz 2, 151 VwGO).
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Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. November 2017 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend §§ 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, auf Kosten der Klägerin, welche gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die außergerichtlichen Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahren trägt, zurückgewiesen (vgl. §§ 165 Satz 2, 151 VwGO).
2Der Beschluss ist gemäß § 80 des Asylgesetzes unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 117 2x
- § 77 Abs. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 165 2x
- § 80 des Asylgesetzes 1x (nicht zugeordnet)