Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 K 509/14

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

              Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.


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G r ü n d e :

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Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. November 2017 zurückgenommen. Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren eingestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und folgt in der Höhe der aktuellen Rechtsprechung der Kammer in Verfahren dieser Art, wobei je Spielhalle ein Wert von 15.000,00 EUR zugrunde gelegt wird.

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