Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 10 Cs-361 Js 73/17-266/17
Tenor
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 02.05.2017.
4Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
5Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
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