Urteil vom Amtsgericht Menden - 17 Cs-120 Js 837/17-170/17
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 248a StGB.
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Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehlsantrag, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
4Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Diebesgut um geringwertigste Sachen.
5Straferschwerend wurde demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist.
6Dennoch erachtet das Gericht eine nur maßvolle Steigerung der Tagessatzzahl gegenüber der vorherigen Verurteilung als ausreichend. Der Angeklagte musste sich erstmals einer Hauptverhandlung stellen und zeigte sich einsichtig. Aufgrund dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass er spätestens diese Verhandlung und Verurteilung ausreichend als Warnung versteht und zukünftig ohne weitere Straftaten leben wird.
7Bei weiteren Taten hat er, trotz des für Ersttäter hohen Alters, mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
9Anliegender Strafbefehlsentwurf wurde erstellt (Vgl. Urteilsgründe):
10Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie
11wegen Diebstahls geringwertiger Sachen
12- Vergehen nach §§ 242 Abs. 1, 248a StGB -
13eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro (= 1.200,00 Euro) festgesetzt.
14Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
15Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
16am 08.05.2017 in N fremde bewegliche Sachen von geringem Wert einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen.
17Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
18Sie entwendeten am 08.05.2017 gegen 08:45 Uhr aus den Auslagen der Firma B, I- Str. x, xxxxx N, einen Frischkäse zum Kaufpreis von 0,85 Euro und eine Bildzeitung zum Kaufpreis von 0,90 Euro, indem Sie die Artikel aus dem Regal nahmen, sie in Ihrer inneren Jackentasche versteckten und die Kasse passierten ohne die Waren zu bezahlen, um diese für sich zu behalten.
19Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
20Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.
21Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
22Zeuge: O, xxxxx J.
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