Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 6 K 20.396
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird bis zur Abtrennung des Verfahrens RN 6 K 22.173 auf 47.854,50 EUR, ab der Trennung auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist nach Abtrennung des Verfahrens RN 6 K 22.173 mit der am 1. Februar 2022 bei Gericht protokollierten Erklärung zurückgenommen worden. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war daher das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich daher nicht am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG), unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 K 22.17 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 155 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x