Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 29/13, 4 Ws 29/13 - 141 AR 71/13
Gründe
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1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – vom 17. Dezember 2012 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen ein Beschwerdevorbringen nicht entgegen gesetzt worden ist, verworfen.
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Die Jugendkammer hat zu Recht angenommen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in den vom EJF betriebenen Wohneinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe „Insel“ und „Weidenhof“ in L.-P. keine „andere Freiheitsentziehung“ darstellte, die der Verurteilte im Sinne des § 52a Satz 1 JGG „erlitten“ hat. Dieser Aufenthalt (in dem Verfahren 402-62/08 bzw. 418 VRJs 356/12 des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin, dessen Urteil hier einbezogen worden ist) beruhte jeweils auf einer – mit seiner Zustimmung erteilten – Weisung zunächst während der „Vorbewährungszeit“ und sodann in der Bewährungszeit. Zu keinem Zeitpunkt hat das Amtsgericht den von ihm angewiesenen Aufenthalt als Maßnahme der Untersuchungshaftvermeidung oder sonst als „Unterbringung“ mit der Zielrichtung einer Freiheitsentziehung verstanden. Deshalb war auch für die Zeit zwischen dem Urteil des Jugendschöffengerichts und dem Rechtskrafteintritt keine abweichende Entscheidung veranlasst; eine Fallgestaltung, in der – dem vom BVerfG in NStZ 1999, 570 = StV 1999, 663 entschiedenen Sachverhalt entsprechend – der Betroffene im Erkenntnisverfahren seine Bewegungsfreiheit infolge psychischen Zwangs zu keiner Zeit wiedererlangte, ihm vielmehr bei Nichterfüllung einer Weisung unmittelbar der erneute Vollzug eines (Haft- oder) Unterbringungsbefehls drohte, weil das Gericht für seine ununterbrochene Freiheitsentziehung zu sorgen gedachte, ist hier nicht gegeben.
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2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§§ 109 Abs. 2, 74 JGG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- JGG § 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe 1x
- 18 VRJs 356/12 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1999, 570 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1999, 663 1x (nicht zugeordnet)
- JGG § 109 Verfahren 1x