Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 4 V 2378/26

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 V 2378/26 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke als Einzelrichter am 24. August 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

2 Gründe Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2377/26 gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2026 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist unbegründet. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach Art. 68 Abs. 3, 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrens-Verordnung – AsylVfVO) i. V. m. § 36 Abs. 2, 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 4 GG. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist die Abschiebungsandrohung und damit zunächst, ob einer der Tatbestände des § 30 Satz 1 AsylG vorliegt. Hiernach ist ein nach Artikel 39 Abs. 3 AsylVfVO unbegründeter Asylantrag im Einklang mit Artikel 39 Abs. 4 AsylVfVO als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Abs. 1 AsylVfVO aufgeführten Umstände vorliegt. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 - juris, Rn. 20 f. (zum Offensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris, Rn. 98 ff.). Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle zudem, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist

3 insbesondere dann der Fall, wenn der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Satz 1 AsylG am Anfang). Gemessen hieran liegen ernstliche Zweifel an der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht vor. Die Abschiebungsandrohung gemäß Art. 37 AsylVfVO i. V. m. § 34 AsylG unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG) in Ziffer 5 des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor, § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Auch stehen der Abschiebung keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. 1. Die Voraussetzungen der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung von internationalem Schutz als offensichtlich unbegründet liegen vor. a. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes noch auf Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Verordnung 2024/1347 vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusverordnung – StatusVO). Losgelöst von der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin zu dem von ihr behaupteten Verfolgungsschicksal ist die Antragstellerin jedenfalls auf internen Schutz nach Art. 8 StatusVO zu verweisen. Insoweit folgt der erkennende Einzelrichter nach § 77 Abs. 3 AsylG den Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 06.08.2026 (dort S. 5 ff.). b. Gemäß § 30 AsylG i. V. m. Art. 39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 lit. j AsylVfVO ist ein unbegründeter Asylantrag – wie vorliegend – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder – bei Staatenlosen – seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der

4 einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird. Hinsichtlich der Republik Türkei liegt der Anteil der stattgebenden Asylentscheidungen nach den aktuellsten Eurostat-Daten bei 11,7 Prozent (vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-asylum/countries- of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-or-lower-1; zuletzt abgerufen am 24.08.2026), so dass der Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 1 lit. j AsylVfVO eröffnet ist. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einer Personengruppe angehört, die als nicht repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann. Allein in der Behauptung der Antragstellerin, sie gehöre der sozialen Gruppe der Frauen aus der Türkei an, die Opfer von drohender Zwangsverheiratung und häuslicher Gewalt geworden seien, vermag eine fehlende Repräsentativität im o. g. Sinne nicht zu begründen, da die Antragstellerin vorliegend jedenfalls auf internen Schutz verwiesen werden kann (s. o.). Die Antragstellerin hat auch nicht ansatzweise dargetan, warum es ihr nicht zumutbar sein sollte, in der Westtürkei zu leben. 2. Schließlich liegen weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vor noch stehen der Abschiebung der Antragstellerin inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegen. Insoweit folgt der erkennende Einzelrichter nach § 77 Abs. 3 AsylG den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, die im Übrigen auch von der Antragstellerin nicht angegriffen wurden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Stahnke

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