Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 192/26
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 192/26 VG: 3 V 1349/26 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 15. September 2026 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 11. Juni 2026 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII). Der Antragsteller meldete sich am 05.04.2026 als unbegleiteter minderjähriger Ausländer bei einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Bremen und gab an, er sei gambischer Staatsangehöriger und am 2009 geboren. Dazu legte er die Kopie eines Dokuments vor, nach dessen Inhalt eine Person unter dem vom Antragsteller angegebenen Namen am 16.03.2026 in , Gambia, mit dem Geburtsdatum 2009 von den gambischen Behörden registriert worden sei. Am 20.04.2026 wurde der Antragsteller erkennungsdienstlich behandelt. Die Eurodac- Recherche verlief positiv. Demnach ist zu den Fingerabdrücken des Antragstellers bereits am 15.07.2016 in , ein Datensatz mit identischem Vor- und Nachnamen und dem abweichenden Geburtsdatum .1997 angelegt worden; nach den Eintragungen im Ausländerzentralregister (AZR) wurde die erfasste Person am 14.12.2016 durch das Regierungspräsidium mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet. Das AZR enthält zudem Eintragungen über einen unerlaubten Aufenthalt seit dem 23.06.2024, den Erlass einer Überstellungsentscheidung nach Italien vom 27.07.2024, zugestellt am 03.12.2024, und einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG a.F. vom 14.11.2024 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle , sowie über eine Zurückweisung an der Grenze durch die Bundespolizei vom 01.09.2024. Im AZR sind dem Datensatz des Antragstellers zudem mehrere Porträtfotos zugeordnet, die demnach jeweils am 15.07.2016 durch die EAE , am 23.04.2024 sowie am 02.09.2024 durch die Bundespolizei , und am 20.04.2026 durch das LKA Bremen gespeichert worden sind. Am 23.04.2026 wurde von zwei Mitarbeitenden des Jugendamts der Antragsgegnerin eine qualifizierte Inaugenscheinnahme des Antragstellers durchgeführt. Auf Nachfrage gab dieser zunächst an, im Jahr 2024 zweimal versucht zu haben, nach Deutschland einzureisen, nachdem er zuvor in Italien gelebt hatte. Damit konfrontiert, dass er sich nach polizeilichen Erkenntnissen bereits 2016 im Bundesgebiet aufgehalten habe, erklärte er, dass dies nicht stimmen könne. Er sei auch nicht die auf den Fotos abgebildete Person. Die Notvertretung des Jugendsamts der Antragsgegnerin war am 07.04.2026 per E-Mail über die Einreise des Antragstellers und am 22.04.2026 über den Termin des Erstgespräches informiert worden.
3 Mit Bescheid vom 23.04.2026 beendete die Antragsgegnerin die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers. Die qualifizierte Inaugenscheinnahme habe ergeben, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen 17-jährigen, sondern um eine erwachsene Person handele, deren Volljährigkeit für jedermann erkennbar und über jeden vernünftigen Zweifel erhaben sei. Der Antragsteller habe auch nicht erklären können, warum er bereits im Jahr 2016 mit identischen Fingerabdrücken und demselben Namen unter dem abweichenden Geburtsdatum .1997 in registriert worden sei. Das 2016 entstandene Lichtbild zeige erkennbar keinen siebenjährigen Jungen. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 30.04.2026 Widerspruch. Zugleich hat er bei dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss vom 11.06.2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Entscheidung des Amts für Soziale Dienste über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme werde sich nach dem derzeitigen Sachstand voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. In formeller Hinsicht sei die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Durch die Beteiligung der Notvertretung seien die Verfahrensrechte des Antragstellers aus Art. 8 EMRK ausreichend gewahrt worden. Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme sei auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zweifelsfrei als volljährig erweisen. Dafür spreche maßgeblich der dem Antragsteller aufgrund seiner Fingerabdrücke zugeordnete Eintrag im AZR aus dem Jahr 2016 mit dem Geburtsdatum .1997. Die damals angefertigten Lichtbilder zeigten erkennbar keinen siebenjährigen Jungen, sondern jedenfalls einen Jugendlichen. Der Antragsteller sei ausweislich dieser zehn Jahre alten Bilder mittlerweile unzweifelhaft als volljährig einzustufen. Es bestehe kein Anlass, die Belastbarkeit der herangezogenen daktyloskopischen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Einlassung des Antragstellers im Erstgespräch zu den Lichtbildern aus dem Jahr 2016, er habe noch nie lange Haare gehabt, bleibe zu vage. Konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der Erhebung, Auswertung oder Zuordnung der daktyloskopischen Daten habe der Antragsteller nicht aufgezeigt. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei nicht geeignet, das von ihm behauptete Geburtsdatum und damit seine Minderjährigkeit zu belegen. Sie biete bereits keine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des darin ausgewiesenen Geburtsdatums. Zudem sei das Urkundswesen in Gambia in Bezug auf Geburtsurkunden nach Auskünften des Auswärtigen Amts und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar unzuverlässig und es sei leicht möglich, in Gambia echte, aber inhaltlich unrichtige
4 Personenstandsdokumente zu erhalten. Schließlich begründeten auch die im Verfahren angefertigten Lichtbilder des Antragstellers keine Zweifel an dessen Volljährigkeit. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 12.06.2026 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 25.06.2026 erhobenen und am 10.07.2026 begründeten Beschwerde. II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme anzuordnen ist. 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass Verfahrensfehler eine Aufhebung der Entscheidung über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht rechtfertigen würden. Die dagegen mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. a) Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte des Antragstellers nicht verletzt worden seien. Insbesondere hat es in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 25 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 9 ff.) angenommen, dass durch die Beteiligung der Notvertretung, die dem Jugendamt nach § 42a Abs. 3 SGB VIII während der vorläufigen Inobhutnahme obliegt, der Verpflichtung genüge getan sei, einer Person, die behauptet, unbegleiteter minderjähriger Ausländer zu sein, unverzüglich einen „legal representative or guardian“ für das Altersfeststellungsverfahren zur Seite zu stellen (EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412). Mit der durch den Antragsteller für seine abweichende Auffassung angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VGH BW, Beschl. v. 09.04.2024 – 12 S 77/24, juris; VG Hannover, Beschl. v. 03.06.2024 – 3 A 219/24, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2023 – 8 K 3170/23, juris) hat sich der erkennende Senat bereits wiederholt auseinandergesetzt. Sie gibt keine Veranlassung, von der Rechtsauffassung abzuweichen, wonach die Notvertretung (§ 42a Abs. 3 SGB VIII) bei ausreichender personeller und organisatorischer Trennung von der Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme den Vorgaben des Art. 8 EMRK genügen kann (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 11 ff. m.w.N.).
5 b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei die Notvertretung durch die E- Mails vom 07.04.2026 und vom 22.04.2026 über die Aufnahme des Antragstellers in der Erstaufnahmeeinrichtung und den Termin zum Erstgespräch ausreichend informiert worden, so dass sie in der Lage gewesen sei, tatsächlich zum Schutz des Antragstellers tätig zu werden. Die gegen diese Annahme vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Die Beschwerde legt insbesondere nicht dar, weshalb der gewählte Informationsweg per E-Mail nicht ausreichend sein sollte. Soweit sie darauf verweist, dass die E-Mail vom 22.04.2026 keinen Hinweis darauf enthalte, dass die qualifizierte Inaugenscheinnahme nicht in der senatorischen Behörde, sondern in den Räumlichkeiten der Erstaufnahmeeinrichtung stattfinden werde, trägt sie nicht vor, warum dieser Umstand dazu führen sollte, dass die Mitarbeitenden der Notvertretung nicht gleichwohl über eine Teilnahme am Erstgespräch entscheiden können sollten. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass nach der weiteren E-Mail des für die Inaugenscheinnahme zuständigen Mitarbeiters des Jugendamts vom 21.04.2026 (Bl. 44 der Behördenakte 20260505144823594) der Termin des Erstgesprächs in Abstimmung mit der Notvertretung festgelegt wurde. Das legt nahe, dass sie auch Kenntnis davon hatte, wo das Gespräch stattfinden würde. Jedenfalls wäre ihr eine Rückfrage dazu jederzeit möglich gewesen. c) Das Verwaltungsgericht hat sich weiter umfassend mit der erstinstanzlichen Rüge des Antragstellers auseinandergesetzt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Oberverwaltungsgerichts im Berufungsverfahren zum Az. 2 LC 159/25 die Annahme widerlegt sei, dass zwischen der Aufgabe der Notvertretung und der Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme einschließlich der Altersfeststellung innerhalb des Jugendamts die erforderliche personelle und organisatorische Trennung grundsätzlich gegeben sei (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 26 m.w.N.). Der angegriffene erstinstanzliche Beschluss führt dazu aus, dass der Vortrag des Antragstellers, die Notvertretung verfüge nach ihren Angaben in einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen nicht über die Befugnisse eines Amtsvormunds und sei nach der Praxis im Jugendamt der Antragsgegnerin insbesondere nicht zuständig für Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge, der Stellung aufenthalts- oder asylrechtlicher Anträge oder für die Veranlassung ärztlicher Vorstellungen und Wiedervorstellungen beim Gesundheitsamt, keine andere Beurteilung der Frage rechtfertige, ob das Trennungsgebot gewahrt sei. Dabei könne dahinstehen, ob der Notvertretung gemäß § 42a Abs. 3 SGB VIII im Außenverhältnis ein weitergehendes Tätigwerden in den genannten Angelegenheiten rechtlich wirksam möglich wäre, auch wenn innerhalb des Jugendamts eine hiervon abweichende Aufgabenverteilung zwischen dem Team „Erstversorgung für unbegleitete minderjährige Ausländer*innen“ und der
6 Notvertretung praktiziert werden sollte. Etwaige Defizite in den von der gesetzlichen Vertretungsmacht der Notvertretung aus § 42a Abs. 3 SGB VIII umfassten Tätigkeitsbereichen der Gesundheitsfürsorge sowie in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten beträfen jedenfalls nicht unmittelbar das behördliche Altersfeststellungsverfahren gemäß § 42f SGB VIII und könnten daher nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit desselben durchschlagen. Ein solcher Durchgriff komme lediglich dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass gerade die Durchführung oder das Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens hierdurch beeinflusst worden sein könnten. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht auseinander. Sein Vortrag zur Frage der Einhaltung des Trennungsgebots erschöpft sich in einer wortwörtlichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Das verfehlt die Darlegungsanforderungen im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) offensichtlich, die eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses voraussetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 9; Beschl. v. 27.02.2026 – 2 B 194/25, juris Rn. 20; Beschl. v. 05.03.2025 – 1 B 372/24, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 09.07.2018 – 9 CE 18.1033, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 18.04.2018 – 10 ME 73/18, juris Rn. 30). 2. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der materiellen Rechtmäßigkeit der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ausgegangen ist. Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ist materiell rechtmäßig, wenn sich der Antragsteller aufgrund der Altersfeststellung nach § 42f Abs. 1, 2 SGB VIII als zweifelsfrei volljährig erweist. Wegen des Grundsatzes "im Zweifel für die Minderjährigkeit" (vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, Rn. 153) hat die Klage gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme bereits dann Erfolg, wenn die von der Behörde vorgenommene Feststellung, die klagende Person sei volljährig, für das Gericht Zweifel aufwirft. Die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person volljährig oder minderjährig ist, unterliegt umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 12 CS 16.1550, juris Rn. 19).
7 Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat überzeugend angenommen, dass für die Volljährigkeit des Antragstellers maßgeblich der diesem aufgrund seiner Fingerabdrücke zugeordnete Eintrag im Ausländerzentralregister aus dem Jahr 2016 mit dem Geburtsdatum .1997 spreche, weil die damals angefertigten Lichtbilder erkennbar keinen siebenjährigen Jungen, sondern jedenfalls einen Jugendlichen zeigten. Ausweislich dieser zehn Jahre alten Bilder sei der Antragsteller mittlerweile unzweifelhaft als volljährig einzustufen. Dagegen trägt der Antragsteller erneut vor, dass auch die „Daktyloskopie wie alle anderen Wissenschaften mit Fehler behaftet sei“ und die damals angefertigten Lichtbilder nicht den Antragsteller zeigten. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, dass entgegen der überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Zweifel an seiner Volljährigkeit verbleiben. Zum einen erscheint es bereits in hohem Maße unplausibel, dass den Fingerabdrücken des Antragstellers fälschlich der Datensatz einer weiteren Person zugeordnet wurde, die denselben Vor- und Nachnamen wie der Antragsteller trägt und wie dieser gambischer Staatsangehöriger ist. Zum anderen vermögen auch die dem Datensatz des Antragstellers zugeordneten Lichtbilder keine Zweifel daran zu begründen, dass es sich bei der im Jahr 2016 erfassten Person um den Antragsteller handelt. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass beim Vergleich des am 20.04.2026 vom LKA gespeicherten Lichtbilds mit dem am 15.07.2016 durch die EAE im AZR gespeicherten Fotos die Personenidentität aufgrund des leicht abweichenden Aufnahmewinkels und des Umstands, dass der Antragsteller auf der neueren Aufnahme kurze Haare hat und glattrasiert ist, nicht sofort ins Auge springt. Es ist jedoch auf den ersten Blick zu erkennen, dass die am 23.06.2024 bzw. am 02.09.2024 durch die Bundespolizei gespeicherten Aufnahmen dieselbe Person zeigen, wie das am 15.07.2016 gespeicherte Foto. Der Antragsteller hat bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme zugegeben, dass er sich im Jahr 2024 zweimal in Deutschland aufgehalten hat. Dass die damals entstandenen Lichtbilder wiederum fälschlich ihm zugeordnet worden seien, wird durch den Antragsteller nicht vorgetragen. Im Übrigen kann dem Antragsteller seine Eigenangabe nach den in der Akte befindlichen Lichtbildern, die im Jahr 2026 entstanden sind, nicht abgenommen werden. Die acht von ihm angefertigten Fotos (Bl. 2, 65 der Behördenakte 160715052499 und Bl. 30 ff. der Behördenakte 20260505144823594) lassen auch bei großzügigster Betrachtungsweise keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei ihm zum Aufnahmezeitpunkt um einen deutlich erwachsenen Mann handelte. Die Antragsgegnerin hat das Äußere des Antragstellers umfassend gewürdigt. Die von ihr als Hinweis auf die Volljährigkeit angeführten körperlichen Merkmale – insbesondere tiefe Geheimratsecken und sichtbare Stirn- und Nasolabialfalten – sind auf den Lichtbildern ohne weiteres erkennbar.
8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. 4. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist dem Antragsteller nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung auch bei Anlegung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Maierhöfer Stybel Schröder
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