Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 N 2/21
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 29. Dezember 2020 und der Beklagten am 30. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage gegen das endgültige Nichtbestehen seiner Abschlussarbeit im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Maschinenbau an der Beklagten abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts allein maßgebliche Vorbringen des Klägers zeigt das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der auf § 31 Abs. 2 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung vom 4. Februar 2016 (Amtliche Mitteilung der Beklagten vom 22. März 2016, S. 1 ff.; im Folgenden: RSPO 2016) gestützte Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020, mit dem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ beurteilt worden, eine weitere Wiederholung ausgeschlossen und die Abschlussprüfung damit „endgültig nicht bestanden“ sei, sei rechtmäßig und verletze ihn nicht in seinen Rechten (UA S. 6). Die Bachelorarbeit sei zu Recht gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 RSPO 2016 mit „nicht ausreichend“ beurteilt worden, weil der Kläger die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgegeben und zwingende Gründe für das Versäumnis nicht unverzüglich nachgewiesen habe (UA S. 6). Dabei habe die Beklagte ihm nicht in ermessensfehlerhafter Weise nach § 29 Abs. 11 Satz 3 RSPO 2016 eine Unterbrechung seines Bearbeitungszeitraums verwehrt. Nach dieser Vorschrift unterbrächen anerkannte Verhinderungen wie nachgewiesene Krankheiten den Bearbeitungszeitraum, die Unterbrechung müsse nach Satz 2 der Vorschrift aber umgehend beim Prüfungsausschuss unter Beibringung von Nachweisen schriftlich beantragt werden. Nach Satz 4 der Vorschrift sei eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung unverzüglich durch ein fachärztliches Attest im Dekanat des Fachbereichs zu belegen (UA S. 6 f.). Unabhängig davon, ob das vom Kläger eingereichte ärztliche Attest vom 25. Oktober 2019, wonach er bei verständiger Würdigung vom 25. Oktober bis zum 22. November 2019 studien- und prüfungsunfähig erkrankt gewesen sei, als Nachweis für eine krankheitsbedingte Verhinderung ausreiche, sei die Verhinderung beim Prüfungsausschuss der Beklagten jedenfalls nicht umgehend schriftlich beantragt worden. Auch wenn man davon ausgehe, dass er mit dem Einwurf des Attests in den Briefkasten des Dekanats der Beklagten am 29. Oktober 2019 konkludent die Unterbrechung der bis zum 30. Oktober 2019 festgesetzten Bearbeitungszeit seiner Abschlussarbeit beantragt habe, habe er dabei nicht ohne schuldhaftes Zögern gehandelt (UA S. 7). Bei dieser Mitwirkungspflicht des Prüflings komme es darauf an, ob er die Erklärung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben habe, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (UA S. 7). Vor dem 29. Oktober 2019 habe der Kläger die Beklagte indes in keiner Weise über seine Verhinderung informiert. Ihm habe aber insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bearbeitungszeit seiner Abschlussarbeit bereits am 30. Oktober 2019 enden sollte, die besondere Eilbedürftigkeit seiner Anzeige bewusst sein müssen (UA S. 7). Dass zwischen dem Tag seiner Verhinderung am Freitag, den 25. Oktober 2019, und dem Tag des Einwurfs des Attests am Dienstag, den 29. Oktober 2019, ein Wochenende lag, ändere nichts daran, dass es ihm zumutbar gewesen sei, der Beklagten seine Verhinderung früher anzuzeigen (UA S. 8).
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Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner Begründung, er habe seine Krankmeldung jedenfalls per E-Mail früher anzeigen müssen, die maßgeblichen Formvorgaben der RSPO 2016, wonach die Verhinderung schriftlich zu beantragen sei, zeigt er keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Denn selbst wenn man diese Erwägung des Verwaltungsgerichts hinwegdenken würde, ergäbe sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass er die Verhinderung umgehend beim Prüfungsausschuss schriftlich beantragt hätte. Dies gilt auch hinsichtlich seines weiteren Einwands, das Verwaltungsgericht habe nicht zu seinen Lasten werten dürfen, dass er sich bei einer früheren krankheitsbedingten Verhinderungsanzeige korrekt verhalten habe, und daraus nicht schlussfolgern dürfen, er sei mit den in § 29 Abs. 11 RSPO 2016 festgelegten Formalitäten grundsätzlich vertraut gewesen. Denkt man diese Begründung des Verwaltungsgerichts hinweg, ist auf Grundlage des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens weiterhin nicht feststellbar, dass ihm eine frühzeitigere Krankmeldung unzumutbar gewesen wäre.
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Der Kläger legt insbesondere nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar, aus welchem Grund es ihm nicht zumutbar gewesen sein soll, das ärztliche Attest vom 25. Oktober 2019, bei dem es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7) und der Zulassungsbegründung (dort Seite 3) um den ersten Tag der Erkrankung gehandelt haben soll, noch am gleichen Tag in den Briefkasten des Dekanats der Beklagten zu werfen oder zumindest in die Post zu geben. Die auf dem Attest ausgewiesene(n) „Konzentrationsstörung, Schmerzen“ lassen ebenso wie die Tatsache, dass er den Arzt persönlich aufsuchen konnte, nicht erkennen, dass er daran aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen wäre. In der Zulassungsbegründung verweist er ohne jegliche Substantiierung darauf, es habe nicht von ihm verlangt werden können, das Attest noch am Tag der Ausstellung persönlich zur Hochschule zu bringen, da er „erkrankt“ gewesen sei und „an Schmerzen“ gelitten habe. Aufgrund seiner „zu diesem Zeitpunkt bestehenden Krankheitssymptome“ sei es ebenfalls nicht zumutbar gewesen, das Attest per Brief zu versenden. Um welche Symptome es sich konkret handelte und inwieweit diese ihn gehindert haben sollen, die Hochschule oder den nächstgelegenen Briefkasten aufzusuchen, bleibt offen. Ebensowenig geht er darauf ein, aus welchem Grund es nicht möglich gewesen wäre, Dritte um entsprechende Botengänge zu bitten. Soweit er geltend macht, grundsätzlich sei es einem Prüfungskandidaten erst ab seiner Gesundung zumutbar, die Prüfungsunfähigkeit anzuzeigen, ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. So mag es der Klägerin in der von ihm zur Begründung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidung des OVG Magdeburg (Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 3 M 83/17 -, juris Rn. 10) aufgrund der Art oder der Schwere ihrer Erkrankung erst nach ihrer Gesundung zumutbar gewesen sein, die vorherige Prüfungsunfähigkeit anzuzeigen. Vergleichbares hat der hiesige Kläger zu seiner Erkrankung indes nicht vorgetragen.
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Sein Einwand, die unverzügliche Versendung per Post am Tag der Ausstellung hätte wegen des anschließenden Wochenendes allenfalls dazu geführt, dass das Attest am 28. Oktober 2019, wenn nicht sogar - wie geschehen - erst am 29. Oktober 2019 bei der Beklagten eingegangen wäre, begründet nicht die Unzumutbarkeit dieser Vorgehensweise. Der Kläger übersieht, dass ihm bei der Beurteilung, ob er das Attest ohne schuldhaftes Zögern an die Beklagte weitergeleitet hat, die von ihm selbst verantwortete Verzögerung zum Vorwurf gemacht wird, die dadurch entstanden ist, dass er - ohne dies substantiiert zu entschuldigen - bis zum Abend des 28. Oktober 2019 rein gar nichts unternommen hat, um das Attest auf den Weg zu bringen. Dieses mehrtägige unentschuldigte Nichtstun stellt eine Verletzung der an das Prüfungsrechtsverhältnis anknüpfenden Mitwirkungsobliegenheit dar, die es rechtfertigt, darauf das endgültige Nichtbestehen der Prüfung zu stützen, ohne dass dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG begründen würde. Dem Kläger ist nicht zuzustimmen, soweit er meint, an die Unverzüglichkeit seien niedrigere Anforderungen zu stellen, weil es sich um seinen letzten Prüfungsversuch gehandelt habe. Zwar ist die Zumutbarkeit grundsätzlich auch im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG zu betrachten (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 285 m.w.N.). Eine Absenkung der Anforderungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Prüfungsversuch bzw. der Bedeutung der Entscheidung für den Prüfling würde aber zu Friktionen im Hinblick auf den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit sowie zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 25). Ein Einzelfall, in dem sich der Zeitpunkt der Benachrichtigung ausnahmsweise nicht auf die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge auswirken konnte, liegt hier nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2024 - 6 B 7/24 -, juris Rn. 14 f.; OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2026 - 6 B 1248/25 -, juris Rn. 25).
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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Kläger den Zeitraum seiner Erkrankung schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht und insoweit keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Verhinderung im Sinne des § 29 Abs. 11 Satz 2, Satz 4 RSPO 2016 gestellt hat. Das von ihm am 29. Oktober 2019 in den Briefkasten des Dekanats eingeworfene Attest gab an, er sei „vom 25.10. bis 22.10.“ aufgrund einer Konzentrationsstörung/Schmerzen studien- und prüfungsunfähig erkrankt. Diese offenkundig fehlerhafte Datumsangabe ist zu keinem Zeitpunkt widerspruchsfrei korrigiert worden. Nach dem vom Kläger am 7. November 2019 bei der Beklagten eingereichten Attest vom 4. November 2019 sei er aufgrund einer Konzentrationsstörung/Schmerzen „vom 25.10.19 bis 22.11.19“ studien- und prüfungsunfähig erkrankt gewesen. Dies steht indes im Widerspruch zu seinen Angaben in der Klageschrift vom 12. März 2020, wonach er begehre, „die attestierte Krankheit von Dienstag, den 22. bis Freitag den 25. Oktober 2019 als Ausfallzeit in der Bearbeitungszeit seiner Bachelorarbeit anzuerkennen“. Weiter führt er aus, dass durch ein Versehen seitens der Hausarztpraxis auf dem Attest der Zeitraum der Erkrankung „falsch herum angegeben“ worden sei. Mithin hat er erstinstanzlich selbst nicht behauptet, über den 25. Oktober 2019 hinaus studien- und prüfungsunfähig erkrankt gewesen zu sein. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger habe ein ärztliches Attest vom 25. Oktober 2019 vorgelegt, wonach er „bei verständiger Würdigung“ vom 25. Oktober bis zum 22. November 2019 studien- und prüfungsunfähig erkrankt gewesen sei (UA S. 7), erschließt sich nicht. Gegen eine Erkrankung über den 25. Oktober 2019 hinaus (und gar bis zum 22. November 2019) spricht zudem nicht nur der ab dem 29. Oktober 2019 mit der Beklagten zum Stand seiner Abschlussarbeit geführte E-Mail-Verkehr, in dem von einer anhaltenden Erkrankung keine Rede ist, sondern auch, dass er am 8. November 2019 schließlich seine um ein Literaturverzeichnis und um Fußnoten ergänzte Abschlussarbeit eingereicht und deren Bewertung erbeten hat. Der Beginn der Erkrankung bleibt ebenfalls offen. Die Behauptung des Klägers in der Klageschrift, er sei ab „Dienstag, den 22. Oktober 2019“ krank gewesen, wird durch keines der beiden vorgelegten Atteste belegt. Soweit der Kläger meinen sollte, ein solcher Beginn sei mit der Angabe „bis 22.10.“ auf dem Attest vom 25. Oktober 2019 sinngemäß bezeichnet, steht dieses Verständnis nicht in Einklang mit der Angabe auf dem Attest vom 4. November 2019, der erste Tag der Erkrankung sei der 25. Oktober 2019 gewesen. Ein fachärztliches Attest, das den Zeitraum der gesundheitlichen Beeinträchtigung den Anforderungen des § 29 Abs. 11 Satz 2, Satz 4 RSPO 2016 entsprechend eindeutig benennt, liegt nach alledem nicht vor.
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Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es nicht mehr auf das weitere Vorbringen des Klägers an, der Prüfungsausschuss habe erst am 26. November 2019 und damit zu spät über die Verlängerung der Prüfungszeit entschieden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 12 K 15/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 1x
- 1 BvR 830/00 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AV 4/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 5 Satz 1 RSPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 11 Satz 3 RSPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 11 RSPO 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 83/17 1x (nicht zugeordnet)
- GG Artikel 12 2x
- 6 B 458/22 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 7/24 1x
- 6 B 1248/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 11 Satz 2, Satz 4 RSPO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x