Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (1. Kammer) - 1 K 8246/26
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den vom Antragsteller am 07.09.2026 zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt … eingereichten Artikel „Zensur im Amtsblatt der Stadt …“ mit Ersetzung der Zeitangabe „Vor zwei Wochen" durch „Vor Kurzem" im Amtsblatt vom 17.09.2026 zu veröffentlichen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antragsteller ist Einzelstadtrat im Gemeinderat der Stadt …. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröffentlichung im Amtsblatt eines von ihm am 07.09.2026 eingereichten Artikels, dessen Veröffentlichung von der Redaktion des Amtsblatts der Stadt … mit E-Mail vom 08.09.2026 abgelehnt wurde.
- 2
Der Antrag des Antragstellers,
- 3
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den am 08.09.2026 abgelehnten Amtsblatt-Artikel mit Ersetzung der Zeitangabe „Vor zwei Wochen" durch „Vor Kurzem" im Amtsblatt vom 17.09.2026, hilfsweise im Amtsblatt vom 24.09.2026, zu veröffentlichen,
- 4
ist - wie der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 14.09.2026 zutreffend ausführt - so auszulegen, dass er sich nicht gegen die Stadt …, sondern gegen deren Oberbürgermeister richtet, da dieser hier durch die Stabsstelle Presse und Kommunikation in seiner Rolle als Vorsitzender des Gemeinderats handelt.
- 5
Der so verstandene Antrag hat Erfolg.
- 6
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
- 7
Dabei kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung).
- 8
Ein Anordnungsgrund liegt hier vor. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich hier daraus, dass der Antragsteller eine zeitnahe Veröffentlichung seines Artikels zu einem kommunalpolitisch aktuellen Geschehen begehrt. Das politische Geschehen ist davon geprägt, dass es schnelllebig ist und die beteiligten Akteure um die Aufmerksamkeit des Publikums buhlen, sodass grundsätzlich ein hohes Interesse daran besteht, dass sich die Beteiligten zeitnah zu - ihrer Auffassung nach - politisch bedeutsamen Vorgängen zu äußern. Das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens würde dazu führen, dass sich der Antragsteller womöglich erst Jahre nach den Vorgängen, die in seinem Artikel behandelt werden, hierzu im Amtsblatt äußern kann. Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, eine baldige Veröffentlichung dadurch zu erreichen, dass er seinen Artikel so abändert, dass der Antragsgegner mit dessen Inhalt einverstanden ist und einer Veröffentlichung zustimmt.
- 9
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich aus § 20 Abs. 3 GemO i.V.m. Nr. 4 des Redaktionsstatuts des Amtsblatts der Stadt …. Danach können Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadträtinnen bzw. Einzelstadträte des Gemeinderats ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Kommune im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts unter der Rubrik „Stimmen aus dem Gemeinderat" darlegen.
- 10
Der Antragsteller ist Einzelstadtrat im Gemeinderat der Stadt …. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt auch ein ausreichender kommunalpolitischer Bezug vor. Dies gilt auch, wenn man - wie der Antragsgegner - davon ausgeht, dass die Zusammenschau aus § 32a Abs. 2 Satz 1 und 2 GemO i.V.m. § 20 Abs. 3 GemO ergibt, dass nur Äußerungen von Gemeinderäten im Amtsblatt zulässig sind, die sich auf einen Gegenstand beziehen, zu denen der Gemeinderat eine Befassungskompetenz hat. Denn der vom Antragsteller eingereichte Artikel behandelt zum einen die Veröffentlichungspraxis des Amtsblatts, da er moniert, dass die zuvor von ihm eingereichten Artikel „Swingerparty im Rathaus geplant“ und „Swingerparty im Rathaus?“ von der Redaktion des Amtsblatts nicht zur Veröffentlichung zugelassen wurden. Nach diesseitiger Auffassung bestehen hier ein kommunalpolitischer Bezug und eine Befassungskompetenz, da der Gemeinderat durch Erlass bzw. die Möglichkeit zur Änderung des Redaktionsstatuts des Amtsblatts Einfluss darauf nehmen kann, was im Amtsblatt der Stadt … erscheint. Auch soweit der Antragsteller im hier streitgegenständlichen Artikel Bezug nimmt auf die von ihm - gegen den Willen der Stadt … - am 28.08.2026 durchgeführte „politische Swingerparty“ besteht ein kommunalpolitischer Bezug. Denn der Antragsteller hat es in seiner Rolle als Einzelstadtrat zu einem kommunalpolitischen Thema gemacht, ob die Räume des Rathauses für derartige Veranstaltungen genutzt werden können. Aus Sicht der Kammer besteht auch diesbezüglich eine Befassungskompetenz des Gemeinderats, da dieser - etwa durch Satzung oder andere Beschlüsse - über die Nutzung der stadteigenen Gebäude entscheiden kann. Daher erschöpft sich der eingereichte Artikel nicht in der Darstellung einer individuellen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Stabsstelle Presse und Information. Zumal auch solche Auseinandersetzungen ein Licht darauf werfen, wie ein Stadtrat sein Ehrenamt wahrnimmt und damit einen kommunalpolitischen Bezug haben können.
- 11
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Veröffentlichung des Artikels auch nicht unter Berufung auf Nr. 4 des Redaktionsstatuts verweigert werden, da dieser Falschbehauptungen enthalte. Soweit der Antragsteller ausführt, „Vor zwei Wochen (bzw. „Vor Kurzem“ in der nunmehr streitgegenständlichen Fassung) fand im Mannheimer Rathaus eine sehr interessante Veranstaltung statt. In über 50 Ländern wurde über diese Veranstaltung berichtet. Insofern ist die Bezeichnung „interessant" gewiss nicht irreführend. Doch von dieser Veranstaltung durften Sie, liebe Amtsblatt-Leser, nichts erfahren. Der Amtsblatt-Artikel mit dem Namen „Swingerparty im Rathaus?" wurde nämlich nicht zur Veröffentlichung zugelassen.“ kann die Kammer keine Falschbehauptung erkennen. Denn die Veröffentlichung des Artikels „Swingerparty im Rathaus?“ wurde von der Redaktion des Amtsblatts mit E-Mail vom 11.08.2026 abgelehnt. Dass der Antragsteller selbst mit E-Mail vom 14.08.2026 die Einreichung dieses Artikels zurückzog, führt nicht dazu, dass hier eine Falschbehauptung vorliegt. Denn die Redaktion hatte - wie vom Antragsteller behauptet - die Veröffentlichung abgelehnt und ihn aufgefordert, weitere Informationen zu der von ihm geplanten Veranstaltung zu nennen, da ansonsten eine „Irreführung“ der Leser drohe. Die Darstellung der Tatsachen durch den Antragteller im hier streitgegenständlichen Artikel mag verkürzt oder unvollständig sein, da er nicht schildert, dass er seine Einreichung später zurückgenommen hat und keine gerichtliche Klärung über die Veröffentlichung herbeigeführt hat. Es überschreitet jedoch nicht die Grenze zur Falschbehauptung und trifft im Kern zu, dass die Veröffentlichung des Artikels „Swingerparty im Rathaus?“ jedenfalls in der vom Antragsteller eingereichten Fassung abgelehnt worden ist. Auch wenn es hier nicht streitentscheidend darauf ankommt, kann die Kammer eine mögliche „Irreführung“ der Leser des Amtsblatts durch den Artikel „Swingerparty im Rathaus?“ nicht erkennen. Denn der Antragsteller führt in diesem Artikel (s. Anlage D zur Antragsschrift) gerade aus, dass zwischen ihm und der Stadtverwaltung in Streit stehe, ob diese Veranstaltung im Rathaus durchgeführt werden dürfe und dass er gegebenenfalls auf private Räume ausweichen würde. Somit konnte für die Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen, diese Veranstaltung würde sicher im Rathaus stattfinden.
- 12
Auch soweit der Antragsgegner ausführt, der Antragsteller behaupte eine nicht bestehende Kausalität zwischen der fehlenden Veröffentlichung und der fehlenden Information der Leser des Amtsblatts, da im nicht-veröffentlichen Artikel weder der Ort noch der Termin der am 28.08.2026 durchgeführten Veranstaltung benannt worden seien, ist aus Sicht der Kammer nicht die Grenze zur Falschbehauptung überschritten. Denn der Artikel „Swingerparty im Rathaus?“ enthielt durchaus Informationen zu der vom Antragsteller durchgeführten Veranstaltung. Ort und Termin der Veranstaltung konnten vom Antragsteller denklogisch nicht benannt werden, da die Stadtverwaltung es ablehnte, dem Antragsteller hierfür Räume zur Verfügung zu stellen. Auch wenn der Artikel „Swingerparty im Rathaus?“ somit keine vollständigen Angaben zu der geplanten Veröffentlichung enthielt und keine „Einladung“ der Öffentlichkeit gewesen wäre, so enthielt er doch gewisse Informationen. Diese Informationen sind durch die Nichtveröffentlichung den Lesern des Amtsblatts nicht zur Kenntnis gelangt, sodass die Formulierung im hier streitgegenständlichen Artikel „Doch von dieser Veranstaltung durften Sie, liebe Amtsblatt-Leser, nichts erfahren. Der Amtsblatt-Artikel mit dem Namen „Swingerparty im Rathaus?" wurde nämlich nicht zur Veröffentlichung zugelassen.“ noch von den Tatsachen gedeckt ist.
- 13
Schließlich liegen aus Sicht der Kammer auch die oben genannten Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vor, denn hier liegt eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache vor und ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, da bis dahin das - derzeit bestehende - hohe Medieninteresse an dem Vorgang abgeflaut sein dürfte.
- 14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwertvorschlag für einen Kommunalverfassungsstreit in Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs wird nicht in Ansatz gebracht, da dieser für die Bedeutung des vorliegenden Streites überzogen erscheint. Von einer Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird aufgrund der zu erwartenden Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 S 2004/26 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 3x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 20 Abs. 3 GemO 2x (nicht zugeordnet)
- § 32a Abs. 2 Satz 1 und 2 GemO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x