Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 620 Gs 329/14
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
gegen C
wird auf den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO der Zuschlag i.S.d. § 398a AO auf 5 % von 209.418 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zulässig und im vorliegenden Fall auch begründet.
3Nach dem Wortlaut des § 398a AO kann von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen werden, wenn der Täter … die zu seinem Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern zugunsten der Staatskasse zahlt.
4Zwar spricht der Wortlaut dafür, dass der Zuschlag vom Gesamtbetrag der insgesamt hinterzogenen Steuern zu zahlen ist.
5Aber im vorliegenden Fall würde nach der Auffassung des Gerichts der dem Beschuldigten C strafrechtlich zur Last zu legende Steuerschaden im Fall einer Anklage wohl nur „seinen“ Anteil von 209.418,00 Euro beinhalten. Er hat auch nur in dieser Höhe einen steuerlichen Festsetzungsbescheid erhalten.
6Da ein gemeinschaftliches Handeln und ein gemeinsamer Tatplan in dem hier zu beurteilenden Verfahren gerade nicht feststellbar ist, kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft der § 25 Abs. 2 StGB nicht bejaht werden. Die beiden Miterben sind auch nicht als Gesamtschuldner anzusehen.
7Deshalb ist der 5%-Zuschlag auch nur nach dem auf den Beschuldigten selbst entfallenden Steuerbetrag von 209.418 Euro zu berechnen.
8Aachen, 04.08.2014
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Referenzen
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- StPO § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme 2x
- § 398a AO 2x (nicht zugeordnet)