Urteil vom Amtsgericht Aachen - 106 C 11/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 696,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu ¼ und der Beklagten zu ¾ zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1Die Parteien streiten anlässlich eines Verkehrsunfalls vom XX.XX.XXXX in X-Stadt, bei dem der Pkw des Klägers, ein VW Passat Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X XXXX, der der Fahrzeuggruppe 5 zuzuordnen ist, beschädigt wurde. Die 100%ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Streit besteht im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Schadens.
2Der Kläger, dessen Pkw aufgrund des Unfalls nicht mehr verkehrssicher war, mietete für die Zeit der Reparatur vom 05.01.2015 bis zum 16.01.2015 ein Ersatzfahrzeug an. Dem Kläger wurden Mietwagenkosten in Höhe von 1.696,25 € in Rechnung gestellt. Mit vorliegender Klage beansprucht der Kläger lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 1.221,39 €. Auf die Mietwagenkosten zahlte die Beklagte vorprozessual einen Betrag in Höhe von 686,63 €.
3Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Beschädigungen. Der Sachverständige erstellte unter dem 08.01.2015 sein Gutachten und stellte dem Kläger seine Leistungen in Höhe von 1.136,93 € in Rechnung. Auf die Sachverständigenkosten zahlte die Beklagte vorprozessual einen Betrag in Höhe von 1.043,02 €.
4Der Kläger ließ seinen Pkw reparieren. Dem Kläger wurden Reparaturkosten in Höhe von 9.739,84 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte zahlte auf die Reparaturkosten vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 9.453,91 €.
5Der Kläger beantragt mit am 04.02.2016 zugestellter Klage,
6die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 919,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie wendet sich im Einzelnen gegen den über den regulierten Betrag hinausgehend geltend gemachten Schadensersatz.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet im Übrigen ist sie unbegründet.
12Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von noch 696,95 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 VVG, §§ 249 ff. BGB verlangen.
13Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Zur Haftungshöhe gilt Folgendes:
14Mietwagenkosten
15Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von noch 263,11 €.
16Das Gericht folgt im Wesentlichen der Rechtsprechung des OLG Köln in seinen Grundsatzentscheidungen vom 30.07.2013 und vom 01.08.2013 auf dessen eingehende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Soweit das erkennende Gericht bei der konkreten Berechnung teilweise von den Grundsätzen des OLG Köln abweicht, folgt es der insofern vorzugswürdigen Ansicht des OLG Celle gemäß Urteil vom 29.02.2012. Nach den vorgenannten Entscheidungen wird im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO der ortsübliche Normaltarif grundsätzlich anhand des arithmetischen Mittels zwischen den Bruttopreisen der jeweils aktuellen Schwacke-Liste und der Liste des Fraunhofer Instituts im Postleitzahlenbezirk des Anmietortes, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters, ermittelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12 sowie OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, 15 U 9/12; siehe auch: OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, 14 U 49/11 – jeweils zitiert nach Juris).
17Konkrete Zweifel an der Eignung einer der beiden Listen bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem erheblich niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
18Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes ist hinsichtlich der Fahrzeugklasse auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Dies bedeutet, dass ungeachtet einer ggfs. tatsächlichen Anmietung eines geringklassigen Ersatzfahrzeugs für die Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke- und Fraunhofer-Tabelle auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen ist und dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag zu berücksichtigen sind, die das erkennende Gericht mit 5 % der Mietwagenkosten bemisst. Ein höherer Abschlag ist nicht gerechtfertigt, weil sich der überwiegende Teil der Pkw-Kosten wie Steuer, Versicherung und Ähnliches durch die Reparaturzeit nicht verringert.
19Die Berechnung erfolgt anhand der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer, wobei der davon umfasste größte Zeitabschnitt den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender Tageswert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Hintergrund dieser Berechnungsmethode ist, dass die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte gemäß Schwacke- und Fraunhofer-Tabelle ihren Grund darin hat, dass bei Abschluss des Mietvertrags mit der Autoübergabe und zum Ende des Vertrags bei der Wieder-Empfangnahme des Mietfahrzeugs ein besonderer Mehraufwand anfällt, der über die Gesamtmietdauer gesehen höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist.
20Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen sind dem arithmetischen Mittel zuzuschlagen, sofern sie tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind. Insoweit ist die Nebenkostentabelle mit den entsprechenden Bruttowerten der Schwacke-Liste zugrundezulegen. Die Schwacke-Tarife seit 2011 erfassen eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von üblicherweise 500,00 €, eventuell bei kleineren Vermietern bzw. Fahrzeugen ab einer höheren Klasse auch in Höhe von rund 1.000,00 €. Soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500,00 € vereinbart worden ist (sog. Selbstbeteiligungsreduzierung), sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten in den Grundtarifen nicht enthalten und deshalb wie auch sonstige andere Nebenleistungen außerhalb der zu ermittelnden arithmetischen Mittelwerte über die weiteren, wie folgt näher dargelegten Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen. Der zusätzliche Kostenaufwand für Winterreifen grundsätzlich erstattungsfähig, wenn während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grds. zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzen. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Etwas anderes gilt dann, wenn der beschädigte sowie der angemietete Pkw nur durch die als Zusatzfahrer bezeichnete Person genutzt wurde bzw. werden soll. Denn in diesem Fall besteht kein Risiko durch intensiveren Fahrzeugverbrauch.
21Im vorliegenden Fall gilt somit, dass der Kläger die Zusatzkosten für Winterreifen – im Januar ist mit Wetterlagen zu rechnen, die den Einsatz von Winterreifen erforderlich machen – und den Zusatzfahrer geltend machen kann. Die insofern von den Beklagten erhobenen Einwände sind unerheblich. Erheblich ist jedoch das Bestreiten der Beklagten, dass überhaupt eine Haftungsreduzierung vereinbart worden ist. Der Kläger trägt nicht ausreichend zur Haftungsreduzierung – etwa durch Vorlage des Mietvertrages – vor, so dass diese Kosten aus der Kostenrechnung herauszunehmen sind.
22Im Einzelnen gilt folgende Berechnung:
23Gesamttarif |
/ Zeiteinheit |
Tagespreis |
|
Schwacke |
643,66 € |
7 |
91,95 € |
Fraunhofer |
233,04 € |
7 |
33,29 € |
Summe Schwacke + Fraunhofer |
125,24 € |
||
arithmetisches Mittel |
62,62 € |
||
Normalpreis x Miettage |
62,62 € |
11 |
688,84 € |
abzgl. ersparter Eigenkosten i.H.v. 5% |
-34,44 € |
||
Zwischensumme |
654,39 € |
||
Zusatzfahrer |
14,29 € |
11 |
157,19 € |
Winterreifen |
12,56 € |
11 |
138,16 € |
Summe |
949,74 € |
||
abzgl. Zahlung |
-686,63 € |
||
Rest |
263,11 € |
Sachverständigenkosten:
25Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe noch nicht regulierter Sachverständigenkosten von 93,91 € zu.
26Es ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen darf und nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen von § 249 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteren erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
27Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rdnr. 7 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen – zitiert nach Juris).
28Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere hat die Beklagte bereits nicht substantiiert dargelegt, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, einen Sachverständigen zu beauftragen, der für den Kläger näher zu erreichen gewesen wäre. Ferner fehlt es an Beweisantritt. Insbesondere ist mit Nichten gerichtsbekannt, dass versierte Sachverständige in der näheren Umgebung von Simmerath tätig sind. Die Beklagte macht etwaige Sachverständige nicht namhaft. Zu den Honoraren und geforderten Nebenkosten dieser Sachverständigen fehlt ebenfalls Vortrag.
29Dass der Kläger im Übrigen von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte pauschalierte Kosten ansetzen würde, ist weder erkennbar noch vorgetragen. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Soweit die Beklagte zudem eine Vergleichsberechnung der gemäß Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen e.V. (kurz BVSK) erhobenen Honorarbefragung 2013 vornimmt und jedenfalls vorgerichtlich bei einem geforderten Sachverständigenhonorar in Höhe von 1.136,93 € zu dem Ergebnis kommt, dass dieses um 93,91 € also gerade mal um 9% überhöht ist, kann von einem auffälligen Missverhältnis, welches sich auch noch dem Kläger hätte aufdrängen müssen, nicht gesprochen werden.
30Reparaturkosten
31Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von noch 339,93 € zu.
32Hier gilt das bzgl. der Sachverständigenkosten Gesagte entsprechend. Der Kläger ist durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe nachgekommen. Auch hier bildet die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Hinweise, dass der Kläger bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, liegen nicht vor.
33Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 BGB.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO
35Streitwert: 919,74 €
36R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
37A.) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
38a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
39b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
44B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
45Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 212/12 1x
- 14 U 49/11 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 9/12 1x
- VI ZR 225/13 1x (nicht zugeordnet)