Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht Aachen - 107 C 452/17

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht befugt ist, Kontoführungsgebühren von Rechtsanwaltsanderkonten des Klägers, insbesondere dem zur Kontonummer xxxxxxxxxx bei der Beklagten für den Kläger geführten Rechtsanwaltsanderkonto, einzuziehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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