Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht Aachen - 107 C 452/17
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht befugt ist, Kontoführungsgebühren von Rechtsanwaltsanderkonten des Klägers, insbesondere dem zur Kontonummer xxxxxxxxxx bei der Beklagten für den Kläger geführten Rechtsanwaltsanderkonto, einzuziehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Entscheidungsgründe:
2Die Kosten des Rechtsstreits waren der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen (§ 91 ZPO). Dafür, dass ausnahmsweise (§ 93 ZPO), dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, ist nichts ersichtlich.
3Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
4Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen die Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, oder dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
6Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
7Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen oder dem Landgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Entscheidung.
Zitiert von
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