Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 903 M 1863/23
Tenor
In pp.
wird die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 20.09.2023 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers O. zum Verfahren DR I 00/00 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG wird zugelassen
1
Gründe:
2I.
3Der Gerichtsvollzieher wurde mit der Zustellung eines Pfändung und Überweisungsbeschlusses an Schuldner- und Drittschuldnerseite beauftragt. Die Zustellung an die Drittschuldnerseite erfolgte unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher über elektronische Zustellung. Der Gerichtsvollzieher brachte für diese Zustellung (höhere) Kosten gemäß Nr. 100 KV GvKostG in Ansatz. Mit ihrer Erinnerung vom 20.9.2023 macht die Bezirksrevisorin geltend, dass für eine entsprechende elektronische Zustellung allenfalls (niedrigere) Kosten gemäß Nr. 101 KV GvKostG in Ansatz gebracht werden dürften.
4Der Gerichtsvollzieher hat der ihm zuvor zugeleiteten Erinnerung laut seinem Schreiben vom 12.10.2023 nicht abgeholfen.
5II.
6Die Erinnerung ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG i. V. m. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
7Nicht zu beanstanden ist, dass der Gerichtsvollzieher für die Durchführung einer elektronischen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Kostenansatz nach Nr. 100 KV GvKostG gewählt hat. Bei der hier vorliegenden, elektronischen Zustellung, handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine „persönliche Zustellung“ im Sinne der Nr. 100 KV GvKostG und gerade nicht um eine „sonstige Zustellung“ im Sinne der Nr. 101 KV GvKostG.
8Die Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher die Zustellung persönlich bewirkt. Dies umfasst sowohl die Zustellung durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Dokumentes (§ 177 ZPO), als auch eventuelle Ersatzzustellungen (§§ 178 ff. ZPO). Soweit der Gerichtsvollzieher die Zustellung auf elektronischem Wege vornimmt (§ 173 ZPO), handelt es sich grundsätzlich ebenso um eine persönliche Zustellung. Es kommt nicht darauf an, dass die Zustellung durch persönliches Erscheinen am Zustellort und Übergabe eines verkörperten Schriftstückes erfolgt, sondern es genügt die Übermittlung einer elektronischen Datei nebst Beurkundung durch den Gerichtsvollzieher. Aus der Tatsache, dass für die elektronische Übersendung ein Telekommunikationsdienstleister erforderlich ist, kann nicht gefolgert werden, dass diese Art der Zustellung vergleichbar ist mit der Zustellung durch die Post. Vielmehr ist das elektronische Postfach als digitales Pendant zum physikalischen Briefkasten anzusehen. Die Zustellung stellt nach dem Willen des Gesetzgebers die Bekanntgabe des Dokuments an eine Person dar (§ 166 ZPO). Tatsächlich erfolgt die Zustellung dabei regelmäßig ersatzweise durch Einlegung in den Briefkasten gem. § 180 ZPO. Die elektronische Zustellung hat daher mit dieser Ersatzzustellung große Ähnlichkeit. Zwar begibt sich der Gerichtsvollzieher nicht persönlich an einen Ort, an dem die Zustellung stattfinden soll, jedoch sorgt der Gerichtsvollzieher persönlich dafür, dass das elektronische Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Auch die Überwachung des Zugangs und die Fertigung der Zustellungsurkunde verbleiben beim Gerichtsvollzieher (vgl. BeckOK KostR/Herrfurth, GvKostG, Stand: 1.10.2023, KV 100 Rn. 5 f.).
9Allein aus der Überlegung, dass die Gebührenhöhe einer persönlichen Zustellung vor Ort nicht dem Aufwand entsprechen könne, den eine elektronische Zustellung erfordere, folgt nach Ansicht des Gerichts nicht anderes. Wenngleich die Bezirksrevisorin eine eigene rechtliche Argumentation in dieser Form nicht anbringt, spielen Überlegungen zur Angemessenheit der Gebührenhöhe bei der Auslegung des Gesetzestextes grundsätzlich keine relevante Rolle. Ebenso ist im Ergebnis über eine denkbare Einwendung zu entscheiden, die elektronische Zustellung unterscheide sich von der persönlichen, physischen Zustellung insbesondere dahingehend, dass der Gerichtsvollzieher seinen Dienstort für die Zustellung nicht mehr verlassen müsse. Ungeachtet des Umstands der hierfür anfallenden Wegeentschädigung, verfängt dieses Argument schon deshalb nicht, weil physische und elektronische Zustellung sich in ihrem Verfahrensgang so wesentlich und grundlegend unterscheiden, dass der jeweilige Bewirkungsaufwand quantitativ ohne weiteres nicht miteinander verglichen werden kann.
10III.
11Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 Abs. 2 S. 2 GV Kosten KG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
12Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen wird die Beschwerde zugelassen, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG.
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Referenzen
- §§ 178 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 177 Ort der Zustellung 1x
- ZPO § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle 1x
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 1x
- § 5 Abs. 2 S. 2 GV 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)