Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 903 M 1863/23

Tenor

In pp.

wird die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 20.09.2023 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers O. zum Verfahren DR I 00/00 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG wird zugelassen


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