Urteil vom Amtsgericht Aachen - 462E OWi 550/23
Tenor
Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt.
Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Es wird angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen.
(§§ 37 Abs. 2, 49 StVO; 24, 25, 25 Abs. 2a StVG; 4 Abs. 1 BKatV; 132.3 BKat)
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Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt.
2Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
3Es wird angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.
4Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen.
5(§§ 37 Abs. 2, 49 StVO; 24, 25, 25 Abs. 2a StVG; 4 Abs. 1 BKatV; 132.3 BKat)
6Gründe:
7I.
8Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 72 Jahre alte Betroffene wurde am 00.00.0000 in E. geboren. Näheres ist über sie, die von der Pflicht zum Erscheinen entbunden wurde, und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekannt geworden.
9Ausweislich ihres in der Hauptverhandlung verlesenen Auszugs aus dem Fahreignungsregister vom 00.00.0000 ist sie bislang verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
10II.
11Die Betroffene befuhr am 00.00.0000 um 13:39 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX-XXXX in P. die F.-straße, Fahrtrichtung V.-straße. An der Kreuzung G. befand sich die Betroffene auf der linken der beiden geradeaus führenden Spuren, als die für sie geltende Lichtzeichenanlage nach 3,01 s Gelblicht auf Rotlicht umschlug. Anstatt anzuhalten setzte sie ihre Fahrt fort, überquerte nach einer Rotlichtzeit von 1,01 s die Haltelinie und anschließend die Kreuzung. Bei Einhalt der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie erkennen können, dass die Lichtzeichenanlage auf Rotlicht umgeschlagen ist und vor der Haltelinie anhalten können und müssen.
122,04 m nach der Haltelinie befindet sich eine Induktionsschleife, die durch das Überfahren nach einer Rotlichtzeit von 1,20 s eine rechtsseitig positionierte Kamera auslöste, welche ein erstes Foto der Betroffenen und des von ihr geführten Fahrzeugs erstellte. In einem Abstand von 5,90 m zur ersten Induktionsschleife befindet sich eine zweite Induktionsschleife, die nach einer Rotlichtzeit von 1,73 s ein zweites Foto erstellte. Hieraus ergibt sich eine vorwerfbare Rotzeit von 1,01 s.
13Die gesamte Rotlichtüberwachungsanlage des Typs Traffipax Traffiphot III wurde zuletzt am 00.00.0000 geeicht. Die Eichung ist bis Ende 2025 gültig.
14III.
15Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Betroffene zur sicheren Überzeugung des Gerichts im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
16Für die von ihrer Erscheinenspflicht entbundenen Betroffene hat deren Verteidiger die Fahrereigenschaft der Betroffenen eingeräumt.
17Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der oben dargestellte Rotlichtverstoß stattgefunden hat. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren, die Messeinrichtung ist ausweislich des gemäß §§ 256 StPO, 46 Abs. 1 OWiG in der Hauptverhandlung verlesenen Eichscheins des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000, Bl. 33 f. d. A., ordnungsgemäß geeicht. Die Feststellungen zu der Örtlichkeit, den Messdaten, Abständen und einzelnen Positionen folgen aus den gemäß §§ 256 StPO, 46 Abs. 1 OWiG im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Unterlagen, dem Fallprotokoll, Bl. 18 bis 21 d. A., dem Messprotokoll, Bl. 22 d. A., den Datenfeldern der Messfotos, Bl. 101 und 103 d. A., und den Berechnungen, Bl. 158 f. d. A., sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 29, 30, 101, 103 d. A., auf die gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. Die Messung wurde darüber hinaus von dem ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Schulungsbescheinigung Bl. 72 d. A. für das konkrete Messgerät qualifizierten Zeugen X. durchgeführt und ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Schulungsbescheinigung Bl. 73 d. A. von der geschulten Zeugin B. ausgewertet. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Messung bestehen nicht.
18Soweit von der Verteidigung vorgetragen worden ist, dass ausweislich der Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an Rotlichtmessungen die vorwerfbare Rotzeit in Sekunden mit einer Nachkommastelle anzugeben und die nachfolgende Stelle daher zugunsten der Betroffenen auf eine vorwerfbare Rotlichtzeit von nur 1,0 s abzurunden sei, war dem nicht zu folgen.
19Denn für die Messung der Betroffenen ist nicht die von der Verteidigung zugrunde gelegte PTB-Anforderung 12.02, sondern die PTB-Anforderung 18.14 maßgeblich. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus der eingeholten und in der Hauptverhandlung verlesenen Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vom 00.00.0000, Bl. 154 d. A., und des Messgeräteherstellers Jenoptik, Bl. 156 d. A., sowie den PTB-Anforderung 18.14, Bl. 160 ff. d. A. Während neuere Rotlichtmesssysteme die Rückrechnung bereits mit der Dokumentation desVerstoßes, also in der erzeugten Datei, anwenden müssen, gilt für das hiesige Messgerät aufgrund dessen Bauart ein anderes Rückrechnungssystem. Das Gerät Traffipax Traffiphot III generiert den vorwerfbaren Wert mit zwei Kommastellen, ist damit technisch nicht für die PTB-Anforderungen 12.02 ausgelegt, weshalb die Rückrechnung mittels des Auswerteverfahrens stattfindet.
20Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass die Betroffene auch – wie dargelegt – der Straßenverkehrsordnung entsprechend hätte handeln könne. Sie musste als Straßenverkehrsteilnehmer die Straße und Lichtzeichenanlagen beobachten und entsprechend reagieren; dies ist jedem erwachsenen Menschen grundsätzlich möglich. Anhaltspunkte für körperliche Defizite der Betroffenen o.ä. liegen nicht vor. Auf Grund der Gelbphase von 3,01 s wäre es ihr auch problemlos bei der innerorts gefahrenen Geschwindigkeit möglich gewesen, das Fahrzeug durch eine Bremsung vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen. Wie sich durch Inaugenscheinnahme der Messbilder feststellen ließ, befanden sich weder vor noch hinter noch neben ihr Fahrzeuge, die einem entsprechenden Verhalten entgegengestanden haben könnten.
21IV.
22Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO; 24 StVG (BKat Nr. 132.3) zu verantworten.
23V.
24Das Gericht sah es, ausgehend vom Geldbußenrahmen des § 24 Abs. 2 StVG, nach Würdigung sämtlicher Umstände des Falles als angemessen an, gegen die Betroffene die nach Nr. 132.3 BKat vorgesehene Regelgeldbuße von 200,00 € zu verhängen. Anlass, von der Regelgeldbuße abzuweichen, bestand nicht.
25Ferner war gegen die Betroffene gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat zu verhängen, da sie die Ordnungswidrigkeit objektiv und subjektiv unter grober Verletzung der Pflichten einer Fahrzeugführerin begangen hatte. Die grobe Pflichtverletzung der Betroffenen ist bereits auf Grund der Regelandrohung eines Fahrverbots in § 4 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 BKat indiziert.
26Anhaltspunkte dafür, dass ein atypischer Rotlichtverstoß vorliegt, bei dem die Vermutung der groben Pflichtwidrigkeit entfallen würde, liegen nicht vor.
27Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung einer besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Härte war vorliegend nicht geboten. Das Gericht verkennt dabei insbesondere nicht, dass die grundsätzliche Möglichkeit besteht, gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abzusehen, § 4 Abs. 4 BKatV. Doch lagen im Fall der Betroffenen keine Anhaltspunkte dafür vor, um ein Abweichen von dem durch den Bußgeldkatalog indizierten Fahrverbot zu rechtfertigen.
28Nach § 25 Abs. 2a StVG war der Betroffenen mangels entsprechender Voreintragungen eine Abgabefrist von maximal vier Monaten ab Rechtskraft einzuräumen.
29VI.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- §§ 37 Abs. 2, 49 StVO; 24, 25, 25 Abs. 2a StVG; 4 Abs. 1 BKatV 6x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit 4x
- StVG § 25 Fahrverbot 6x
- StPO § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen 2x
- §§ 256 StPO, 46 Abs. 1 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- §§ 37 Abs. 2, 49 StVO; 24 StVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 BKatV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 4 BKatV 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x