Urteil vom Amtsgericht Ahaus - 10 F 476/07
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – T vom 09.12.1994 – 10 F 455/91 – wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von mtl. 687,28 Euro ab Oktober 2007 und ab Januar 2008 nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 390,00 Euro zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 12 x 875,00 Euro = 10500,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand
2Durch das eingangs genannte Urteil ist der Kläger verurteilt worden, nachehelichen Ehegattenunterhalt an die Beklagte in Höhe von 1711,75 DM = gerundet 875,00 Euro und zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger wie auch zum Zeitpunkt des Endes der Ehe bei der WestLB in N beschäftigt. Nach der Ehescheidung wechselte der Kläger zur M.. Inzwischen ist der nunmehr 67-jährige Kläger in Ruhestand und bezieht Altersruhegeld entsprechend den von ihm vorgelegten Bescheinigungen.
3Die Beklagte ist inzwischen ebenfalls im Ruhestand und bezieht ebenso Altersruhegeld entsprechend den von ihr vorgelegten Bescheinigungen.
4Weil die Beklagte den Altersvorsorgeunterhalt nicht in die Rentenkasse eingezahlt hat, wurde durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts B das eingangs genannte Urteil dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.09.1999 keinen Vorsorgeunterhalt mehr schuldet.
5Mit der vorliegenden im Oktober 2007 zugestellten Klage begehrt der Kläger Abänderung des eingangs genannten Urteils auf zunächst 687,00 Euro und mit der Klageerweiterung vom 20.12.2007 – zugegangen am 03.01.2008 – Abänderung des Ehegattenunterhalts auf Null.
6Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, da sie zum Einen eine ausreichend hohe Rente bezieht und darüber hinaus bei pflichtgemäßem Einzahlen des Altersvorsorgeunterhalts in die Rentenkasse eine deutlich höhere Rente hätte erzielen können.
7Der Kläger beantragt,
8das Urteil des Amtsgerichts T – Familiengericht – vom 09.12.1994, Aktenzeichen 10 F 455/91 dahingehend abzuändern, dass der Kläger der Beklagten ab Rechtshängigkeit der Klage keinen Unterhalt mehr schuldet.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe die Veränderung der maßgebenden Einkommensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr beziehe der Kläger neben seinen Altersruhegeld auch weitere Einkünfte aus der von ihr betriebenen Pension und habe darüber hinaus noch weitere Einkünfte bei der Provinzial. Auch hier wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst vorgelegten Bescheinigungen.
12Entscheidungsgründe
13Die Abänderungsklage, § 323 ZPO, ist im eingangs erkannten Umfang begründet. Die Verhältnisse, die dem eingangs genannten Urteil zugrunde gelegen haben, habe sich nachhaltig geändert, so dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten den derzeitigen Verhältnissen anzupassen ist. Ausweislich des eingangs genannten Urteils vom 09.12.1994 ist der Beklagten Krankenunterhalt, § 1572 BGB, zugesprochen worden, der sich der Höhe nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten aus Erwerbstätigkeit gerichtet hat. Nach dem der Kläger nunmehr die Altersgrenze erreicht hat, ist bei der Unterhaltsbemessung das Altersruhegeld zugrunde zu legen.
14Dieses beträgt ausweislich der vom Kläger vorgelegten Rentenbescheide insgesamt mtl. 2075,00 Euro.
15Davon in Abzug zu bringen sind die durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung der Krankenversicherung aufzuwendenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Bl. 111 d. A.) in Höhe von gerundet 685,00 Euro, so dass ein unterhaltsrechtlich relevantes Renteneinkommen des Klägers von 1389,00 Euro zugrunde zu legen ist.
16Durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Provinzial – Bl. 112 + 133 d.A. – hat der Kläger auch nachgewiesen, dass er keine weiteren Alters- oder betrieblich bedingte Ruhegeldzahlungen erhält.
17Einkünfte, die der Kläger nach der Behauptung der Beklagten aus dem Betrieb einer Pension in den neuen Bundesländern bezieht, sind dagegen unterhaltsrechtlich im vorliegenden Fall nicht mit einzubeziehen, das diese Einkünfte nicht ehebedingt gewesen sind. Vielmehr ist der Kläger erst unstreitig lange nach Rechtskraft der Scheidung in die neuen Bundesländern gezogen.
18Auf Seiten der Beklagten ist deren Altersruhegeld in Höhe von 711,00 Euro in Ansatz zu bringen. Die Renteneinkünfte mindern sich um die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge. Ausweislich der Bescheinigung beträgt der Krankenversicherungsbeitrag 14,5 % von der Rente sowie 13,8 % des Unterhalts. Bei einem angenommen Unterhaltsanspruch von 400,00 Euro ergeben sich Krankenversicherungskosten von (55,00 + 103,00 Euro) = 158,00 Euro, sowie der Pflegeversicherungsanteil von 26,00 Euro.
19Hinzuzurechnen sind Renteneinkünfte, welche die Beklagte heute hätte, wenn sie den damals ausgeurteilten Altersvorsorgeunterhalt in die Rentenkasse eingezahlt hätte. Das Gericht schätzt, dass die Klägerin zusätzlich Rentenanwartschaften in Höhe von rund 85,-- Euro erhalten hätte. Diesen Betrag errechnet das Gericht wie folgt:
20Wenn die Beklagte den tatsächlich insgesamt gezahlten Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von insgesamt 19.533,00 Euro als Deckungskapital in einer Lebensversicherung gezahlt hätte, so würde sich bei Umrechnung dieses Deckungskapitals in eine gesetzliche Rente unter Zugrundelegung der zur Zeit der Rechtshängigkeit dieses Verfahrens (0,0001704126 bei einem Rentenwert von 26,27 Euro pro Entgelt) ein Rentenanspruch gerundet 85,00 Euro ergeben.
21Entgegen der Auffassung der Beklagten sind dagegen fiktive Renteneinkünfte des Klägers wegen des Arbeitsplatzwechsels in die neuen Bundesländer nicht anzunehmen. Ein unterhaltsbezogenes leichtfertiges Verhalten des Beklagten kann in den Wechsel des Arbeitgebers nicht angenommen werden. Zumal der Kläger eine etwa gleiche Tätigkeit in den neuen Bundesländern aufgenommen hat und dort zu seiner jetzigen Ehefrau gezogen ist.
22Somit stehen sich Renteneinkünfte von netto 1389,00 Euro auf Seiten des Klägers und auf Seiten der Beklagten von 612,00 Euro gegenüber. Die Hälfte der Differenz entsprechen dem eingangs ausgeurteilten Betrag, den der Kläger weiterhin als Alters- und Krankenunterhalt zu zahlen verpflichtet ist und auch zahlen kann, ohne dass der Selbstbehalt berührt wäre.
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11 ZPO.
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