Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
-
der Scheidung, - 2.
-
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
-
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
-
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573