Beschluss vom Amtsgericht Aurich - 10a M 6855/12

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

wird der der Schuldnerin nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO zu gewährende monatliche Freibetrag einmalig um

307,48 €

(§ 850k Abs. 4 ZPO) erhöht.

Die mit Beschluss vom 07.12.2016 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.

Gründe

1

Die Schuldnerin erhielt von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Nachzahlung für geleistete Überstunden in Höhe von 195,12 EUR.

2

Wäre die Pfändung direkt beim ehemaligen Arbeitgeber erfolgt, so wären gem. § 850 a ZPO Nr. 1 die Überstundenvergütung zur Hälfte unpfändbar. Die Schuldnerin darf durch die Pfändung auf dem Konto nicht schlechter gestellt werden. Die Hälfte des Betrages in Höhe von 97,56 EUR ist somit an die Schuldnerin auszuzahlen.

3

Daneben hat die Schuldnerin von der Versorgungsanstalt # noch eine Rentennachzahlung in Höhe von 209,92 EUR für die Monate Oktober - November 2016 erhalten.  Nachzahlungen sind demjenigen Zeitabschnitt anzurechnen, auf denen es als zusätzliches Entgelt gilt, d.h. die Nachzahlung wäre den Monaten Oktober- November 2016 zuzurechnen.

4

Gem. § 850 c ZPO würde sich kein pfändbarer Betrag ergeben. Der Betrag ist insoweit an die Schuldnerin auszuzahlen.

 


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