2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
2
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
3
Mögliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus Reisevertrag sind verjährt.
4
Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 17.06.2002 angemeldet.
5
Die Beklagte hat insoweit eingewandt, sie habe die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 28.06.2002 zurückgewiesen.
6
Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dieses Schreiben habe sie nie erhalten.
7
Tatsächlich hat die Klägerin in der Folge am 08.09.2003, beim Amtsgericht Baden-Baden eingegangen am 16.09.2003, gegen die Beklagte Klage erhoben. Insoweit beruft sich die Beklagte darauf, gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrage die Verjährungsfrist ein Jahr, so dass Ansprüche der Klägerin verjährt sind. Die Klägerin ist der Meinung, nachdem sie das ablehnende Schreiben der Beklagten nicht erhalten habe, sei die Verjährung insoweit gehemmt gewesen.
8
Insoweit geht das Gericht davon aus, dass selbst in dem Fall, dass die Klägerin das ablehnende Schreiben der Beklagten nicht erhalten hätte, eine Hemmung der Verjährung infolge von Verhandlungen zwischen den Parteien nicht unbegrenzt vorliegt. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass in dem Fall, dass in der Folgezeit weder die Klägerin noch die Beklagte Verhandlungen fortgeführt haben, bis im September 2003 die Klage erhoben wurde, eine nach Aufnahme der Verhandlung begonnene Hemmung der Verjährung nach Ablauf von zwei Monaten beendet war (vgl. BGH NJW 1986, 1337; Versicherungsrecht 1986, 490). Damit begann die Verjährungsfrist von einem Jahr im August 2002, so dass mögliche Ansprüche der Klägerin im September 2003 endgültig verjährt waren.
9
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.
Gründe
2
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
3
Mögliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus Reisevertrag sind verjährt.
4
Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 17.06.2002 angemeldet.
5
Die Beklagte hat insoweit eingewandt, sie habe die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 28.06.2002 zurückgewiesen.
6
Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dieses Schreiben habe sie nie erhalten.
7
Tatsächlich hat die Klägerin in der Folge am 08.09.2003, beim Amtsgericht Baden-Baden eingegangen am 16.09.2003, gegen die Beklagte Klage erhoben. Insoweit beruft sich die Beklagte darauf, gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrage die Verjährungsfrist ein Jahr, so dass Ansprüche der Klägerin verjährt sind. Die Klägerin ist der Meinung, nachdem sie das ablehnende Schreiben der Beklagten nicht erhalten habe, sei die Verjährung insoweit gehemmt gewesen.
8
Insoweit geht das Gericht davon aus, dass selbst in dem Fall, dass die Klägerin das ablehnende Schreiben der Beklagten nicht erhalten hätte, eine Hemmung der Verjährung infolge von Verhandlungen zwischen den Parteien nicht unbegrenzt vorliegt. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass in dem Fall, dass in der Folgezeit weder die Klägerin noch die Beklagte Verhandlungen fortgeführt haben, bis im September 2003 die Klage erhoben wurde, eine nach Aufnahme der Verhandlung begonnene Hemmung der Verjährung nach Ablauf von zwei Monaten beendet war (vgl. BGH NJW 1986, 1337; Versicherungsrecht 1986, 490). Damit begann die Verjährungsfrist von einem Jahr im August 2002, so dass mögliche Ansprüche der Klägerin im September 2003 endgültig verjährt waren.
9
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.