Beschluss vom Amtsgericht Bergisch Gladbach - 25 F 137/21
Tenor
Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000 wird aufrechterhalten.
Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Verfahrenswert: 10.836,00 €
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist der Vater des am 00.00.0000 geborenen Antragsgegners.
4Durch Jugendamtsurkunde vom 00.00.0000 hat sich der Antragsteller verpflichtet, an den Antragsgegner 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle ohne Anrechnung des Kindergeldes zu zahlen.
5Der Antragsgegner, der nach erfolgreichem Abschluss der Realschule seine Schulausbildung zunächst beim C. Berufskolleg M. fortsetzte, wurde dort nach dem zweiten Schuljahr nicht zur Fachholschulreifeprüfung zugelassen, so dass er die Schulausbildung im Sommer 0000 beendete.
6Im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 bewarb der Antragsgegner sich ohne Erfolg auf 32 Ausbildungsplätze. Auf die Aufstellung AG 27 (Bl. 328 d.A.) wird Bezug genommen.
7Einer Erwerbstätigkeit ging er ab August 0000 nicht nach.
8Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Antragsgegner sei seit dem 00.00.0000 verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.
9Er hat ursprünglich beantragt,
10in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt P. vom 00.00.0000 (UR-Reg.-Nr. N01) festzustellen, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seit dem 00.00.0000 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.
11Antragsgemäß ist am 00.00.0000 ein Versäumnisbeschluss ergangen, der am 00.00.0000 zugestellt wurde.
12Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 00.00.0000, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Einspruch eingelegt, ohne diesen innerhalb der zweifach, zuletzt bis zum 00.00.0000, verlängerten Frist zu begründen.
13Der Antragsteller beantragt nunmehr,
14wie erkannt.
15Der Antragsgegner beantragt,
16den Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt P. vom 00.00.0000 unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses vom 00.00.0000 abzuweisen.
17Er vertritt die Auffassung, der Antragsteller sei durchgängig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet gewesen. Hierzu behauptet er, der Antragsgegner sei aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, eine Schule zu besuchen oder eine Ausbildung zu beginnen oder gar eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er beruft sich insoweit auf die als Anlagen AG 19 bis AG 23 zur Akte gereichten Atteste (Bl. 325-327 d.A.), auf welche Bezug genommen wird.
18Eine Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit setze eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Fachklinik voraus.
19Trotz umfangreicher Bemühungen sei es ihm bislang nicht gelungen, einen Platz in einer solchen Klinik zu finden. Hierzu verweist er auf die von seiner Mutter, der Zeugin U., gefertigte Aufstellung AG 24 (Bl. 337 d.A.).
20Die einzige Chance sehe er in der künftig eröffnenden W. in I., in welcher er sich allerdings aus finanziellen Gründen nicht anmelden könne, da die dortigen Kosten den in der gesetzlichen Krankenkasse erstattungsfähigen Tageshöchstsatz von 100,00 € um etwa 300,00 € pro Tag überschreite.
21Mit Schriftsatz vom 00.00.0000, bei Gericht eingereicht am 00.00.0000, hat der Antragsgegner den Einspruch ergänzend dahingehend begründet, der Antragsgegner habe seine Bemühungen um einen Ausbildungsplatz fortgesetzt und am 00.00.0000 einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Das Ausbildungsverhältnis habe er am 00.00.0000 begonnen.
22II.
23Der Einspruch gegen den Versäumnisbescheid ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.
24Der Antragsteller ist dem Antragsgegner seit dem 00.00.0000 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
25Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat schon seine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit nicht dargetan.
261)
27In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 befand sich der Antragsgegner nicht in einer Ausbildung, so dass er verpflichtet war, im Rahmen seiner gesundheitlichen Fähigkeiten jede Arbeitsmöglichkeit zu nutzen.
28Dass er sich nach Maßgabe dessen ausreichend um einen Ausbildungsplatz oder um eine Arbeitsstelle bemüht hat, hat der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt.
29Über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren hat sich der Antragsgegner auf lediglich 32 Ausbildungsplätze beworben. Bemühungen, angesichts des fehlenden Ausbildungsplatzes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sind nicht erfolgt.
30Auch eine gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist trotz wiederholter Hinweise - sowohl durch das erkennende Gericht, als auch im Rahmen der Beschlüsse über die Verfahrenskostenhilfebeschwerden durch das Oberlandesgericht T. - nicht substantiiert vorgetragen worden.
31Selbst wenn die Erwerbsfähigkeit des Antragsgegners aufgrund seiner Erkrankung vollständig aufgehoben wäre, so fehlte es darüber hinaus an hinreichenden Bemühungen um einen Therapieplatz.
32Dabei können die von der Zeugin U. in der Anlage AG 24 dokumentierten Bemühungen als richtig unterstellt werden.
33Aus diesen geht indes - mit Ausnahme der privaten W., in welcher eine Anmeldung dem Antragsgegner aus finanziellen Gründen nicht möglich sei und die zudem bislang noch gar nicht eröffnet ist - keine einzige Anfrage an eine Klinik, die volljährige Patienten mit einer H.-Diagnose stationär behandelt, hervor.
34Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk selbst, dass die Klinik Y. R. keine Autismus-Patienten behandelt, die Autismus-Therapiezentren B. und G. jeweils nur Kinder und Jugendliche aufnehmen.
35Die weiteren Anfragen betreffen ambulante Diagnostik- und Therapieplätze, obgleich nach eigenem Vortrag eine stationäre Behandlung erforderlich sei, um die Fähigkeit des Antragsgegners, seine Schulausbildung wiederaufzunehmen oder eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren, wiederherzustellen.
36Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb keine weiteren Anfragen an psychiatrische Kliniken - etwa die neun N. Kliniken in V. - gestellt wurden.
37Auch hierzu verhalten sich bereits die Ausführungen des erkennenden Gerichts und des Oberlandesgerichts T. im Rahmen der Beschlüsse im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren.
382)
39Ein Anspruch besteht auch nicht für die Zeit ab dem 00.00.0000.
40Der Vortrag des Antragsgegners zur Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses zum 00.00.0000 konnte gemäß §§ 112, 115 FamFG keine Berücksichtigung finden.
41Aufgrund der Säumnis des Antragsgegnervertreters im Termin am 00.00.0000 war gegen den Antragsgegner ein Versäumnisbeschluss ergangen, gegen welchen er Einspruch eingelegt hatte, ohne diesen innerhalb der antragsgemäß zweifach – zuletzt bis zum 00.00.0000 – verlängerten Frist zu begründen.
42Erstmals mit Schriftsatz vom 00.00.0000, bei Gericht eingereicht am 00.00.0000, wurde der Einspruch sodann begründet. Die Einspruchsbegründung enthielt insoweit erhebliches Vorbringen, als erstmals vorgetragen wurde, dass der Antragsgegner aufgrund eines bereits am 00.00.0000 abgeschlossenen Ausbildungsvertrages zum 00.00.0000 ein Ausbildungsverhältnis begonnen hatte.
43Diese Verspätung beruhte auf grober Nachlässigkeit; denn die Antragsgegnerseite ließ die Einspruchsbegründungsfrist trotz zweimaliger Verlängerung verstreichen –eine dritte Verlängerung wurde nicht beantragt. Da der Ausbildungsvertrag ab März 0000 bekannt war und auch die Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses bei Fristablauf bereits erfolgt war, wäre es auch möglich gewesen, diese Tatsache fristgerecht vorzutragen.
44Die Zulassung des neuen Sachvortrags hätte auch zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt – denn mit Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses wäre der Antragsgegner dem Grunde nach wieder unterhaltsberechtigt – ob über die von ihm erzielte Ausbildungsvergütung hinaus ein ergänzender Unterhaltsanspruch gegeben wäre, hängt von den Einkommensverhältnissen des Antragstellers ab und kann angesichts des bisherigen Vorbringens der Beteiligten nicht geprüft werden.
45Bei fristgerechtem Vorbringen wäre zwischen dem 00.00.0000 und der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 ausreichend Zeit gewesen, dem Antragsteller aufzugeben, zu seinen nunmehr erstmals relevanten Einkommensverhältnissen vorzutragen.
46Hierauf hat das Gericht gemäß § 139 ZPO hingewiesen – nicht um dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, das urkundlich bereits belegte Vorbringen zu bestreiten, sondern um dem Antragsgegnervertreter zu ermöglichen, die Zurückweisung des neuen Vorbringens gemäß §§ 112, 115 FamFG durch entsprechende Verfahrenshandlungen zu verhindern. Diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerseite nicht genutzt.
473)
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG.
49Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 FamFG.
50Rechtsbehelfsbelehrung:
51Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - A., K.-straße, A. schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
52Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - A. eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
53Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
54Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht T., D.-straße, T. - eingegangen sein.
55Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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