Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 43 IN 958/13
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts C. eingetragenen O. GmbH
wird der Einstellungsantrag der Geschäftsführerin L. vom 21.10.2014 zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Der auf § 212 InsO gestützte Antrag ist unzulässig.
3Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens gem. § 212 InsO ist bei einer juristischen Person von sämtlichen organschaftlichen Vertretern zu stellen.
4In der Antragsschrift vom 21.10.2014 wird ausgeführt, dass Frau T. im Rahmen einer Gesellschafterversammlung vom 30.09.2014 aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin der O. GmbH abberufen wurde und Frau L. nunmehr alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft sei.
5Dem entgegen steht die Einlassung des Verfahrensbevollmächtigten der Frau T., Herr Rechtsanwalt G. vom 17.12.2014.
6Er trägt vor, dass Frau T. eine Einladung zur Gesellschafterversammlung am 30.09.2014 nicht erhalten habe und dass die der Antragsschrift beigefügten Belege nicht geeignet sind, den Zugang einer Einladung zur Gesellschafterversammlung zu belegen.
7Der Antragschrift vom 21.10.2014 lag eine Ablichtung der Niederschrift über die am 30.09.2014 abgehaltene Gesellschafterversammlung der O. GmbH bei, in der in Abwesenheit der Gesellschafterin Frau T. einstimmig beschlossen wurde, Frau T. mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin der O. GmbH abzuberufen.
8Da der Zugang einer Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung bestritten wird und der Einlieferungsbeleg vom 07.10.2014 nebst DHL-Beleg den fristgerechten Zugang einer Einladung nicht beweisen können, ist von einer Nichteinladung der Gesellschafterin T. zur Gesellschafterversammlung auszugehen.
9Die Nichteinladung eines Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung ist ein Einberufungsmangel, der zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt, BGH, Urteil vom 13.02.2006 - II ZR 200/04.
10Frau T. ist, übereinstimmend mit einer am 20.01.2015 eingeholten Registerauskunft, weiterhin Geschäftsführerin der O. GmbH.
11Rechtsmittelbelehrung:
12Gegen den Beschluss über die Ablehnung der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder 213 InsO steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 216 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
13Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
14Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
15Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
16Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
17Bielefeld, 20.01.2015
18Amtsgericht
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Referenzen
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- II ZR 200/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 216 Rechtsmittel 1x
- InsO § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds 3x