Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 343 F 1316/23
Tenor
In der einstweiligen Anordnungssache A gegen B
wird der Antrag zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin begehrt den Erlass von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und trägt hierzu u.a. vor, der Antragsgegner, von welchem sie sich im Mai 2023 getrennt habe, habe Nacktbilder und Nacktfotos ohne ihre Zustimmung an andere Personen versandt und über die Plattform X hochgeladen.
4II.
5Seit dem 01.07.2021 ist der Erlass einer Gewaltschutzanordnung auch dann möglich, wenn es zu einer vorsätzlichen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gekommen ist. Hinsichtlich des Begriffs der sexuellen Selbstbestimmung wird dabei auf den 13. Abschnitt des StGB (§§ 174–184j StGB) zurückgegriffen (BeckOGK/Schulte-Bunert, 1.4.2023, GewSchG § 1 Rn. 17). Im Ergebnis soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein Gleichlauf des GewSchG mit dem strafrechtlichen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung entstehen (BT-Drs. 19/27654, 128, 129). Dass der hier behauptete Sachverhalt - unbefugtes Verbreiten von Nacktbildern und Nacktvideos - als eine Straftat nach §§ 174-184j StGB zu werten wäre, ist nach dem bisherigen Vortrag nicht ersichtlich. Es liegt insbesondere kein Fall des sog. Upskirting gemäß 184k StGB vor. Es kommt vermutlich eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen - in Betracht (vgl. hierzu MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, StGB § 201a Rn. 64: In der Praxis häufig vorkommende Fälle sind dabei Nacktaufnahmen des Ehegatten, Partners oder Freund(in), welche ursprünglich im Einvernehmen gefertigt worden sind und nach einer späteren Trennung vom anderen bspw. im Internet veröffentlicht oder in Tauschbörsen eingestellt werden). Eine solche Tat fällt jedoch nicht in den Katalog der sog. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
6Soweit im Antragsvorbringen Kontaktaufnahmen seitens des Antragsgegners erwähnt werden, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 b) GewSchG vorliegt. Zu den Zeitpunkten und der Häufigkeit der Kontaktaufnahmen erfolgten keine konkreten Angaben und es wurde auch nicht vorgetragen, dass zuvor eine ausdrückliche Aufforderung zur Kontaktunterlassung erfolgt ist.
7Eine Tathandlung im Sinne des § 1 GewSchG kann dem Antragsvorbringen im Ergebnis nicht entnommen werden, so dass der Antrag auf Erlass von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zurückzuweisen war.
8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.
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