Urteil vom Amtsgericht Bocholt - 11 C 101/12

Tenor

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bocholt vom 04.09.2012 (AZ. 11 C 101/12) wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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