Urteil vom Amtsgericht Bochum - 105 Ls 3/22
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
1
G r ü n d e
2(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
3Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft T. vom 30.03.2021 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 00.00.0000 im Rahmen eines zunächst verbalen Streits mit seiner Ehefrau, der Zeugin K. mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 8,5 cm nach dieser geworfen zu haben. Das Messer soll diese sodann getroffen und in ihrer Brust stecken geblieben sein, was zu einer blutenden, oberflächlichen Stichverletzung geführt habe. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die ihm zur Last gelegte Straftat nicht nachgewiesen werden konnte. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Die einzig als Tatzeugen in Betracht kommenden Familienangehörigen des Angeklagten, namentlich seine Ehefrau und seine Kinder, haben in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht. Einzig der Zeuge U. hatte im Vorfeld den Angeklagten belastende Angaben gemacht, die Ehefrau sowie die weitere Tochter hatten im Vorfeld angegeben, die Geschädigte sei beim Obstschneiden ausgerutscht und das Messer so in ihrer Brust gelandet. Gem. § 252 StPO verbot sich die Verlesung der seinerzeitigen polizeilichen Vernehmung des Zeugen U. sowie die Vernehmung der Verhörperson. Der Zeuge hat auch nicht auf das Verwertungsverbot verzichtet.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs.1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.