Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
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StPO § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
Strafprozeßordnung
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