Urteil vom Amtsgericht Bochum - 98 Cs 122/24

Tenor

Der Angeklagte wird wegen des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 60,00 Euro verurteilt.

Die sichergestellte Sturmhaube wird eingezogen.

§ 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG; § 74 StGB


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