Urteil vom Amtsgericht Bochum - 98 Cs 122/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 60,00 Euro verurteilt.
Die sichergestellte Sturmhaube wird eingezogen.
§ 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG; § 74 StGB
1
Gründe:
3I.
4Der Angeklagte verdient als X. monatlich N0,- Euro netto.
5II.
6Am 16.09.2023 betrat der Angeklagte anlässlich des Fußallspiels VfL O. gegen Eintracht Frankfurt den Innenbereich der Sportstätte an der G. in O. und führte hierbei eine von ihm manipulierte Handfackel „MR. LIGHT 1“, konform mit DIR 2013/29/EU, Kategorie P1, Registriernummer 0163-P1-3480, des Herstellers FDF srl. aus Pannarano bei sich, die er in seiner Unterwäsche versteckt hatte. Zuvor hatte der Angeklagte von dem 220 mm langen Papprohr der auch als „Seenotfackel“ oder „Bengalo“ bezeichneten Handfackel das 120 mm lange Griffstück 4 mm unterhalb des innenliegenden Pappstopfens abgeschnitten, der - neben einer isolierenden Zwischenlage - den 70 Gramm schweren Wirksatz aus Strontiumnitrat und Magnesium, gepresst in den oberen Teil des Papprohres, zum Griffstück abgrenzte. Durch die Manipulation blieb der Wirksatz unberührt und funktionsfähig. Die grüne Kunststoffkappe mit Reibfläche, die sich zuvor am unteren Ende des Griffstückes befunden hatte, war im Schnittbereich mit Klebeband an die gekürzte Fackel angebracht worden. Eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 27 Abs. 1 SprengG besaß der Angeklagte nicht. Die manipulierte Handfackel, die der Angeklagte zwecks „Stimmungssteigerung“ in die Sportstätte bringen wollte, wurde durch die Polizeibeamten H. und V. im Rahmen der Personenkontrolle gefunden und sichergestellt, ebenso eine Sturmhaube, welche der Angeklagte im Zuschauerraum während des Abbrennens der Handfackel aufsetzen wollte, um nicht identifiziert zu werden. Der Angeklagte kannte die Umstände der Tat und nahm die die Tatbestandsverwirklichung jedenfalls billigend in Kauf.
7III.
8Die Feststellungen zur Person und in der Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser zu folgen war, und im Übrigen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen weiteren Beweisen.
9Der Angeklagte hat sich geständig dahingehend eingelassen, dass er die von ihm gekürzte Fackel zur „Stimmungssteigerung“ einschließlich der „Sturmhaube“ beim Fußballspiel dabeigehabt habe. In subjektiver Hinsicht führte er noch aus, dass er diese bearbeitete Fackel nie als gefährlich wahrgenommen habe, er habe sich letztlich auch keine Gedanken darübergemacht.
10Der Sachverständige Dr. L. vom F. hat in seinem schriftlichen Explosivstoffgutachten vom 11.04.2024, erläutert in der Hauptverhandlung, zu den technischen Details ausgeführt, dass die sichergestellte Handfackel eine Handfackel „MR.LIGHT 1“ in der Farbe Rot, konform mit DIR 2013/29/EU, Kat. P1, Registriernummer 0163-P1-3480, vom Hersteller FDF srl. aus Pannarano in Italien sei. Bei dieser Handfackel handele es sich um einen gemäß EU-Richtlinie 2013/29/EU konformitätsbewerteten pyrotechnischen Gegenstand, die Konformitätsprüfung sei durch die Stelle Laboratorio Oficial José María Madariaga, NB 0163, erfolgt. Aus dem entsprechenden EU-Untersuchungszertifikat LOM 15PIRO1768 ergebe sich auch die Skizze des Aufbaus. Dementsprechend, so der Sachverständige, habe die Handfackel eine Länge von 220 mm, im oberen Teil der Handfackel befinde sich der fest in eine Papphülse verpresste Wirksatz, dieser bestehe aufgrund eigener Prüfung aus einer Mischung aus Strontiumnitrat und Magnesium. Diese Nettoexplosivstoffmasse habe ein Gewicht von 70 Gramm. Der Wirksatz sei mit einer isolierten Zwischenlage und Pappstopfen abgegrenzt vom - abgeschnittenen - Griffstück, das aus einer leeren Papphülse mit einer Länge von120 mm bestehe. Durch die Entfernung des größten Teils des Griffstückes habe der verbleibende Rest des Griffstücks bis zum Pappstopfen eine Länge von 4 mm. Im aufgedruckten Text heiße es u.a.: „ ACHTUNG Gefahr durch Feuer, Splitter, Spreng- und Wurfstücke … Nur in Originalverpackung aufbewahren. Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen … Verströmt einen sehr heißen Rauch … Nicht verwenden, wenn es beschädigt oder verbeult ist. Nicht demontieren … Kann bei unsachgemäßen Gebrauch Verbrennungen und Verletzungen verursachen … Verwendung mit Handschuhen.“ Im Rahmen eines durchgeführten Fallhammertests, so der Sachverständige, sei es bereits beim ersten Versuch zu einer Explosion des Wirksatzes gekommen. Eine Manipulation bzw. Veränderung des Wirksatzes der sichergestellten Handfackel sei nicht vorgenommen worden, die manipulierte Handfackel sei beim durchgeführten Versuch, entzündet entsprechend der Anleitung am Reibkopf der Handfackel, kontrolliert abgebrannt. Der Sachverständige hat seine Feststellungen an der sichergestellten Handfackel und - als Referenzmaterial - an einer baugleichen Handfackel mit identischer CE-Kennzeichnung durchgeführt. Das Gericht konnte den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der als Diplom-Mineraloge und Diplom Geologe über ausreichende Fachkenntnisse verfügt und auch als Dozent Fortbildungen im Bereich Pyrotechnik und Sprengstoffe gibt, folgen und schließt sich dem aus eigener Überzeugung an. Soweit der Sachverständige über die tatsächliche Feststellung der Änderung der Abmessungen entsprechend der Konformitätserklärung durch das Abschneiden des Handgriffs eine rechtliche Bewertung über die strafrechtliche Einordnung vorgenommen hat, war dies unerheblich, weil er sich entsprechend des Auftrages auch zu einer rechtlichen Einordnung äußern sollte. Dies beeinträchtigt jedoch nicht die Feststellungen zur Zusammensetzung des Wirksatzes, zum Fallhammertest, dem Selbstversuch und der Beschreibung der Fackel unter Heranziehung der Konformitätserklärung.
11Das Gericht war davon überzeugt, dass die mitgeführte Sturmhaube den Zweck hatte, die Identität des Angeklagten ab dem Zeitpunkt des Herausholens der Handfackel aus der Unterwäsche zu verschleiern, um nicht nur einem möglichen Stadionverbot, sondern auch einer etwaigen straf- oder ordnungsrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Eine andere Annahme wäre lebensfremd.
12Der Angeklagte hat auch die der Tat zugrundeliegenden Umstände gekannt. Seine Einlassung, er habe sich keine Gedanken gemacht, seht dem nicht entgegen. Unabhängig von einer konkreten Reflexion der Umstände, reicht die allgemeine Kenntnis der Umstände, die die gesetzlichen Merkmalen erfüllen, aus. Dabei muss dem Angeklagten, der „dies nicht für gefährlich gehalten habe“, jedenfalls auch bewusst gewesen sein, dass die Entfernung des Handgriffs einer Handfackel, die schon entsprechend der Beschreibung mit Handschuhen abgebrannt werden soll, die Gefährlichkeit im Rahmen der Verwendung deutlich erhöht. Zur unbedingten Erreichung seines Ziels der - öffentlichkeitswirksamen - „Stimmungssteigerung“ im Stadion durch die Manipulation an sowie dem Verstecken und Verbringen der Handfackel, einschließlich des Mitführens der Sturmhaube, nahm der Angeklagte die Tat auch billigend in Kauf.
13IV.
14Der Angeklagte ist gem. § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG entgegen § 27 Abs. 1 SprengG unerlaubt mit einem explosionsgefährlichen Stoff vorsätzlich umgegangen.
15In der manipulierten Handfackel befand sich ein explosionsgefährlicher Stoff. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) SprengG sind explosionsgefährliche Stoffe feste oder flüssige Stoffe und Gemische von Stoffen, die durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und sich bei der Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A. 14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30.05.2008 als explosionsgefährlich erwiesen haben, einschließlich der Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Im oberen Teil der Handfackel befand sich ein festes Stoffgemisch aus Strontiumnitrat und Magnesium, das durch eine thermische/mechanische Beanspruchung, überprüft im Rahmen eines Fallhammertests, zur Explosion gebracht wurde. Der Angeklagte ist mit dem explosionsgefährlichen Stoff auch im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG umgegangen, und zwar zunächst durch Bearbeiten und nachfolgend durch Verbringen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 9 SprengG. Über eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 SprengG (gewerbsmäßiger Umgang) verfügte der Angeklagte nicht. Eine Ausnahme von der Erlaubnis nach § 27 Abs. 6 SprengG bestand nicht. Zwar handelt es sich bei der Handfackel gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG um einen pyrotechnischen Gegenstand. Die Handfackel enthält ein explosionsgefährliches Stoffgemisch (pyrotechnischer Satz), mit dem aufgrund selbsterhaltener, exotherm ablaufender chemischer Reaktion eine Kombination von Wärme, Licht und Rauch erzeugt werden soll. Die „Stimmungssteigerung“ beim Fußballspiel gehört allerdings nicht zu der bestimmungsgemäßen Verwendung zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.
16Der Strafausschließungsgrund des § 40 Abs. 5 SprengG lag nicht vor. Danach macht sich - in Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 a SprengG - nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG derjenige nicht strafbar, der mit einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SprengG konformitätsbewerteten pyrotechnischen Gegenstand umgeht. Diese Privilegierung war jedoch mit der Bearbeitung der konformitätsbewerteten Handfackel entfallen, bevor sie in einem zweiten Schritt von dem Angeklagten in den Eingangsbereich des Stadions verbracht wurde. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein pyrotechnischer Gegenstand durch eine entsprechende Tathandlung, z.B. durch das Zusammenführen der explosionsgefährlichen Stoffe oder Stoffgemische aus mehreren legal erworbenen pyrotechnischen Gegenständen, seine Eigenschaft als solcher verliert, sofern die Sprengladung dadurch nicht mehr dazu bestimmt war, Vergnügungs- oder technischen Zwecken zu dienen (vgl. BGH 21.9.1995 - 5 StR 366/95, NStZ-RR 1996, 132 [133]; Erbs/ Kohlhaas/ Lutz, 254. EL Oktober 2024, SprengG, § 40 Rn. 3; MükoStGB/ Heinrich, 4 Auflage 2022, SprengG, § 40, Rn. 67). Ferner entfällt die Privilegierung mangels Konformität auch dann, wenn zwar der eigentliche pyrotechnische (Wirk-)Satz unberührt bleibt, jedoch durch einen der Verwendung vorausgehenden Eingriff auch andere Teile des pyrotechnischen Gegenstandes, wie zum Beispiel Leitstab und Hülle einer Silvesterrakete, entfernt werden, die auch der sicheren Funktion dienen (LG Traunstein, Urteil vom 30.11.2018, KLs 450 Js 12135/18 jug). Dies ist auch folgerichtig, weil gem. § 3 Abs. 4 Nr. 3 SprengG im Rahmen des Verfahrens der Konformitätsbewertung geprüft wird, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des EU-Rechts für einen pyrotechnischen Gegenstand als Ganzes erfüllt sind. Zwar hat der Angeklagte den eigentlichen Wirksatz, also den pyrotechnischen Satz nicht bearbeitet, dieser brannte im Rahmen des Versuchs auch bestimmungsgemäß ab. Jedoch hat er mit dem Abtrennen des Handgriffs, der nach der Beschreibung bereits im „Normalbetrieb“ mit Handschuhen anzufassen ist, gerade in den sicherheitsrelevanten Aufbau des pyrotechnischen Gegenstandes eingegriffen. Mangels Konformität machte sich somit der Angeklagte durch das Verbringen strafbar.
17Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, weil er die Umstände der Tat, den Umgang mit einem explosionsgefährlichen Stoff ohne Erlaubnis jedenfalls kannte und billigend in Kauf nahm.
18V.
19Der Strafrahmen des § 40 Abs. 1 SprengG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Zugunsten des Angeklagten ging neben dem Zeitablauf seit der Tat sein Teilgeständnis, ferner ist er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die manipulierte Handfackel konnte sichergestellt werden, der pyrotechnische Satz der Fackel war nicht beeinträchtigt worden. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht 15 Tagessätze für tat- und schulangemessen, die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtete sich nach dem Nettoeinkommen.
20Die Sturmhaube war gem. § 74 StGB als weiteres Tatmittel einzuziehen, weil sie die Identifizierung des Angeklagten im Stadion auch beim Verbringen, durch ein Überziehen unmittelbar vor dem Herausholen und Anzünden der Handfackel, vermeiden sollte.
21VI.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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Referenzen
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 2x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG 3x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 1 SprengG 3x (nicht zugeordnet)
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- § 40 Abs. 5 SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 1 a SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 Nr. 3 SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 Abs. 1 SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 366/95 1x (nicht zugeordnet)
- 50 Js 12135/18 1x (nicht zugeordnet)