Urteil vom Amtsgericht Bonn - 9 C 197/07

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif U-P E G gespeicherten Daten des Klägers:

a) die jeweils zugeteilte IP-Adresse

b) das Volumen der übertragenen Daten

zu löschen, soweit eine Speicherung länger als 7 Tage nach Beendigung der jeweiligen Internetverbindung erfolgt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 90% sowie der Beklagten zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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