Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 50 Gs 3940/23
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp
wegen des Verdachts der Besitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten für andere
wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft
gem. §§ 94, 98 StPO die
Beschlagnahme
folgender Gegenstände richterlich bestätigt, da sie für die weitere Untersuchung
von Bedeutung sein können:
Mobiltelefon, PIN: #### SIM: ####
Laptop Lenovo, PIN: ####
Laptop Simens
USB-Stick
USB-Stick
USB-Stick
Mobiltelefon Motorola
Mobiltelefon Samsung
Laptop Medion
1
Gründe:
2Die Beschuldigten sind verdächtig, am 31.08.2022 um 22:59 Uhr ein Video mit kinderpornographischen Inhalt über ##### in das Internet hochgeladen zu haben.
3Der Tatverdacht beruht auf den Ermittlungen des LKA NRW sowie der Mitteilung des ####
4Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist die angeordnete Maßnahme erforderlich, da die Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen.
5Bonn, 15.09.2023
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