Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 50 Gs 3940/23

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

gegen              pp

wegen des Verdachts der Besitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten für andere

wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft

gem. §§ 94, 98 StPO die

Beschlagnahme

folgender Gegenstände richterlich bestätigt, da sie für die weitere Untersuchung

von Bedeutung sein können:

Mobiltelefon, PIN: #### SIM: ####

Laptop Lenovo, PIN: ####

Laptop Simens

USB-Stick

USB-Stick

USB-Stick

Mobiltelefon Motorola

Mobiltelefon Samsung

Laptop Medion


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