Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 409 F 115/15

Tenor

In der Familiensache

pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2016 be-

schlossen:

1.

Die am 30.06.1995 vor dem Standesamt X unter der Heiratsregisternummer ##/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Vers. Nr. ######) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 616,17 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ## ######## bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den ########, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem E Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. ######) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.154,77 Euro  nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung, bezogen auf den 31. 05. 2015, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ########) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,6308 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2015, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Vers. Nr. ######) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 348,41 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2015, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem E versicherungsverein (Vers. Nr. ###### zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.878,19 Euro  nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung, bezogen auf den 31. 05. 2015, übertragen.


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