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VersAusglG § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts

Gesetz über den Versorgungsausgleich

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

Referenzen

Zitiert von

Endbeschluss vom Amtsgericht Gemünden am Main - 002 F 169/24
8. Dezember 2025
002 F 169/24 8. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 UF 86/24
23. Juli 2025
20 UF 86/24 23. Juli 2025
Beschluss vom Amtsgericht Sigmaringen - 2 F 250/24
28. Mai 2025
2 F 250/24 28. Mai 2025
Beschluss vom Amtsgericht Münster - 65 F 1846/24
12. Mai 2025
65 F 1846/24 12. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Senat für Familiensachen) - 7 UF 127/24
25. April 2025
7 UF 127/24 25. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 13 UF 101/24
25. März 2025
13 UF 101/24 25. März 2025
Endbeschluss vom Amtsgericht Gemünden am Main - 002 F 268/24
17. März 2025
002 F 268/24 17. März 2025
Endbeschluss vom Amtsgericht Hersbruck - 7 F 287/24
16. Dezember 2024
7 F 287/24 16. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 11 UF 993/24
4. Dezember 2024
11 UF 993/24 4. Dezember 2024
Endbeschluss vom Amtsgericht Erlangen - 5 F 489/24
16. Oktober 2024
5 F 489/24 16. Oktober 2024