Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 4403 III 2/25
Tenor
In der Personenstandssache
betreffend den Antrag pp
an der beteiligt sind:
pp
hat das Amtsgericht Bonn am 01.10.2025 durch die Richterin am Amtsgericht I
beschlossen:
1. Die Standesbeamtin/der Standesbeamte des Standesamtes C wird angewiesen, das Geburtenregister des Standesamtes C Nr. ###/#### entsprechend dem Antrag der Antragstellerin vom 12.06.2025 beizuschreiben insoweit, dass der Geburtsname der Antragstellerin "W T" lautet.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Anweisung zur Umschreibung des Geburtsnamens der Antragsstellerin in dem im Tenor genannten Geburtenregister war nach Anhörung der Beteiligten gem. § 49 PStG auszusprechen.
3Insoweit wird zunächst auf den Hinweis des Gerichts vom 14.08.2025 verwiesen. In diesem heißt es wie folgt:
4"Die von den Antragstellern erklärten Namenserklärungen (... sind) nach Auffassung des Gerichts beizuschreiben.
5Insoweit kann hier zunächst dahinstehen, ob - wovon hier ausgegangen wird - vor dem Hintergrund eines etwaig zu eng gefassten Wortlautes des § 1617i BGB auch bei dem Erhalt des Ehenamens der Eltern grundsätzlich eine Änderungsmöglichkeit durch das volljährige Kind in analoger Anwendung des § 1617i BGB besteht (vgl. hierzu bejahend Döll in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1617i BGB, Rn. 2;B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1617i BGB (Stand: 23.05.2025), Rn. 17; verneinend Broschüre Familie und Gesellschaft, Namensrecht, Bundesministerium der Justiz, S. 70). Denn die Zulässigkeit der Änderung dürfte im vorliegenden Fall bereits deshalb zu bejahen sein, da die ursprüngliche (notwendige) Wahl des Ehenamens der Ehegatten auf einer verfassungswidrigen Gesetzeslage beruhte, was von den Eltern auf der Grundlage der nachträglichen Gesetzesänderung auch dahingehend aufgelöst worden ist, dass die Mutter ihren ursprünglichen Familiennamen unter mitgeteilter Auflösung des Ehenamens wieder angenommen und fortan getragen hat. In dieser Fallkonstellation wäre es unbillig, die volljährigen Kinder - trotz unterschiedlicher Namensführung der Eltern - an einer ursprünglich nicht verfassungsgemäßen Pflicht zur Bestimmung eines Ehenamens festzuhalten und ihnen die neu geschaffene - das Namensrecht liberalisierende und die Autonomie des volljährigen Namensträgers stärken wollende - Regelung trotz späterer Auflösung dieses Ehenamens und tatsächlicher Verwendung der Familiennamen durch die Eltern zu verwehren.
6An der zwischenzeitlich erfolgten - nicht auf einer Eheschließung basierenden - Namensänderung der Mutter kann das volljährige Kind, da nach § 1617i Abs. 3 Hs 2 BGB die Vorschrift des § 1617c Abs. 2 Nr.2, Abs. 3 BGB entsprechend gilt, im Übrigen teilnehmen, obgleich die Mutter diesen bei der Geburt der Kinder nicht getragen hat (vgl. Döll in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1617i BGB, Rn. 6).
7Da es sich um ein neu geschaffenes - einmalig ausübbares - eigenes Recht eines jeden Volljährigen handelt, ist eine Ausübung Seitens der zum Zeitpunkt der Namensänderung der Mutter minderjährigen Antragstellerin auch nicht dadurch gehindert, dass die Eltern die bestehende Anschlussmöglichkeit im Jahre 1994 nicht ausgeübt haben.
8Die übrigen Voraussetzungen - wie die Volljährigkeit (der Antragstellerin) und die formgerechte Einwilligung der namensführenden Mutter liegen (...) vor."
9Bei diesen Ausführungen verbleibt es auch nach der erneuten Stellungnahme des Standesamtes vom 12.09.2025. Hierzu ist, soweit diese neue Erwägungen enthalten wie folgt auszuführen:
10Zum einen hat das Gericht den Meinungsstreit, ob § 1617i BGB zu eng gefasst und grundsätzlich eine analoge Anwendung der Vorschrift bei Erhalt des Ehenamens der Eltern angezeigt ist vorliegend ausdrücklich offen gelassen, da es hierauf im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - aufgrund der besonderen Konstellation der Verfassungswidrigkeit der ursprünglichen Verpflichtung der Ehegatten zur Wahl eines Ehenamens zum Zeitpunkt auch noch bei der Geburt des Kindes bei anschließender Auflösung eben dieses Ehenamens nicht ankommt.
11Ferner wurde bereits darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommen kann, dass die Eltern - da es sich um ein eigenes, neu geschaffenes Recht des Volljährigen zur Stärkung seiner namensrechtlichen Autonomie handelt - die bestehende Anschlussmöglichkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeübt haben. Denn ansonsten wäre jede Anschlusserklärung - die Eltern haben sich immer ausdrücklich für einen Namen des Kindes entschieden - obsolet und die Kinder an diesem festzuhalten, was von der neuen Gesetzeslage gerade nicht gewünscht ist.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 PStG, 81 FamFG.
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