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BGB § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2.
wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert.

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 71f III 109/25
5. März 2026
71f III 109/25 5. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 10 W 90/25
6. Februar 2026
10 W 90/25 6. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 4 Wx 2/25 e
16. Dezember 2025
4 Wx 2/25 e 16. Dezember 2025
Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 4403 III 2/25
1. Oktober 2025
4403 III 2/25 1. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat) - 14 W 57/22 (Wx)
27. Dezember 2024
14 W 57/22 (Wx) 27. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 10/20
24. Oktober 2024
1 BvL 10/20 24. Oktober 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (39. Kammer) - 39 L 152/24
21. August 2024
39 L 152/24 21. August 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (39. Kammer) - 39 L 181/24
21. August 2024
39 L 181/24 21. August 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 155/20
5. Juli 2023
XII ZB 155/20 5. Juli 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 105/22
22. März 2023
XII ZB 105/22 22. März 2023