Urteil vom Amtsgericht Borken - 13 C 55/07
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2413,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Der Beklagte stellte am 06.03.1997 bei der Klägerin einen Antrag auf Wasserversorgung für ein Gebäude U-Weg in S. Am 13.08.1997 wurde die Anschlussleitung fertiggestellt und der Wasserzähler eingebaut. Durch ein Versehen der Klägerin wurden die Anschlussdaten nicht in das Abrechnungssystem eingegeben, sodass der Beklagte in der Folgezeit keine Abrechnungen erhielt. Im Nachgang zu einem am 13.03.06 vorgenommenen planmäßigen Zählerwechsel fiel der Klägerin dies auf. Der Zählerstand des ausgebauten Wasserzählers wies am 13.03.06 einen Stand von 1436 Kubikmeter auf. Die Klägerin berechnete für diesen Verbrauch sowie einen weiteren bis zum 03.07.2006 erfolgten Verbrauch von 51 Kubikmetern dem Beklagten gem. Rechnung vom 04.12.06 den Betrag von 3441,06 €. Der Beklagte zahlte hierauf 1027,90 €. Wegen der Berechnung der Forderung von 3441,06 € im Einzelnen wird auf das Schreiben der Klägerin vom 04.12.06 Bezug genommen.
3Die Klägerin beantragt,
4den Beklagten zu verurteilen, an sie 2413,16 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5Der Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Der Beklagte führt aus, er müsse bestreiten, dass die mit der Klageforderung geltend gemachten Wasserlieferungen überhaupt in den genannten Zeiträumen erbracht worden seien. Die Lieferungen seien niemals abgerechnet worden, sodass der Kläger überhaupt keine Möglichkeit habe, die gelieferten Wassermengen bezogen auf die einzelnen Zeiträume zu überprüfen. Im Übrigen sei die Forderung verjährt, zumindest verwirkt. Er habe im fraglichen Zeitraum immer Rechnungen von der Klägerin erhalten und bezahlt. Er habe nicht erkennen können, dass in den Rechnungen nur die Kosten für die Wasserlieferungen für eine Immobilie enthalten gewesen seien. Er habe sich darauf verlassen, dass nichts mehr nachkomme.
8Entscheidungsgründe:
9Die Klage ist begründet.
10Der Anspruch der Klägerin ist aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gegeben. Es ist unbestritten, dass der Zählerstand am 13.03.06 1436 Kubikmeter betrug und dass bis zum 03.07.06 ein weiterer Verbrauch von 51 Kubikmetern hinzukam. Der Zählerstand vom 13.03.06 belegt den bis dahin erfolgten Verbrauch, sodass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung dieses Verbrauchs hat. Der Beklagte scheint dies auch wohl nicht bestreiten zu wollen, sondern sich darauf zu berufen, dass er den jeweiligen Verbrauch in den von der Klägerin im Schreiben vom 04.12.06 angegebenen Zeiträumen nicht nachvollziehen könne. Letzteres ist richtig, aber unerheblich. Die Grundpreise waren in den Jahren 1997 bis 2006 unterschiedlich und die Klägerin hatte dem Rechnung zu tragen. Dass sie dies getan hat, indem sie die Verbräuche anteilsmäßig auf die jeweiligen Zeiträume verteilte, ist nicht zu beanstanden. Nur so war ein stimmiges und den Beklagten letztlich nicht benachteiligendes Ergebnis zu erzielen, das auch den Kriterien des § 287 ZPO entspricht.
11Die Forderung ist nicht verjährt. Bei Forderungen von Versorgungsunternehmen ist der Zugang der Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Wird eine Rechnung nicht erteilt, ist die Forderung unverjährbar. Eine analoge Anwendung der §§ 199, 200 a F scheidet nach Aufhebung dieser Vorschriften aus (vgl. zu allem Pallandt § 199 Rd 6).
12Die Forderung ist nicht verwirkt. Es fehlt das Umstandsmoment (Vertrauenstatbestand). Der Verpflichtete muss sich hier aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben nicht vereinbarte Härte erscheinen. Der Beklagte hat sich nicht in irgendeiner Weise vermögensmäßig oder sonst auf eine Nichtgeltendmachung der Forderung eingerichtet und er hatte auch keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass "nichts nachkommen" werde. Soweit er andere Rechnungen der Klägerin erhielt, ging aus diesen deutlich hervor, welche Verbrauchsstelle diese betrafen. Bei nur geringer Aufmerksamkeit hätte er erkennen können, dass die Verbrauchsstelle U-Weg nicht abgerechnet wurde und also offensichtlich ein Versehen der Klägerin vorlag.
13Der Zinsanspruch ist gem. §§ 296, 288 BGB begründet.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- §§ 199, 200 a F scheidet nach Aufhebung dieser Vorschriften 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 296 Entbehrlichkeit des Angebots 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x