Beschluss vom Amtsgericht Bottrop - 28 Ls-12 Js 826/20-24/21 [e]
Tenor
Auf Antrag des Angeklagten wird dem durch den Angeklagten präsent gestellten Sachverständigen S. die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse gewährt.
Diese Entschädigung ist Teil der Gerichtskosten und unterfällt der Kostentragungspflicht des Angeklagten gemäß dem Urteil vom 14.12.2022.
1
Gründe:
2I.
3Der Sachverständige S. ist durch den Angeklagten als präsent gestellter Sachverständiger ordnungsgemäß zum Termin am 17.11.2022 geladen worden und als Sachverständiger durch das Gericht zugelassen worden. Er erstattete sein Gutachten gemäß Beweisantrag des Angeklagten am 08.12.2022.
4Nach Vernehmung des Sachverständigen beantragte der Angeklagte die Anordnung der gesetzlichen Entschädigung des Sachverständigen aus der Staatskasse nach§ 220 Abs. 3 StPO.
5II.
6Der Antrag ist zulässig, da die Vorschrift des § 220 Abs. 3 StPO auch für einen vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Sachverständigen gemäß § 245 Abs. 2 StPO gilt.
7Der Antrag ist auch begründet. Die beantragte Entschädigung aus der Staatskasse ist nach § 220 Abs. 3 StPO dem unmittelbar durch den Angeklagten geladenen Sachverständigen zu gewähren, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, dass dessen Vernehmung zur Aufklärung dienlich war. Die Sachdienlichkeit ist durch das Gericht in tatrichterlicher Würdigung von Verlauf und Ergebnis der Hauptverhandlung zu beurteilen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 220 Rn 11).
8Sachdienlich ist eine Vernehmung nicht nur, wenn sie für die Entscheidung maßgeblich war, sondern schon dann, wenn sie den weiteren Verfahrensgang beeinflusst hat. Bei der Anhörung eines Sachverständigen genügt, dass dessen Ausführungen die Diskussionsbasis in der Hauptverhandlung substantiell verbreitern, unabhängig davon, ob sie die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigen oder zu einem anderen Ergebnis führen. (KG, NStZ 1999, 476; OLG München, StV 1996, 491; Münchner Kommentar zur StPO/Arnoldi, 1. Aufl. 2016, StPO § 220 Rn. 20).
9Auch wenn sich der Sachverständige S. im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens sinngemäß dahingehend geäußert hat, seine Aufgabe im Beziehen einer Gegenposition zu dem schriftlichen Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen C. zu verstehen, hat er auf weitere Fragen des Gerichts gemäß dem Beweisantrag des Angeklagten schließlich auch eine eigene Position zu der Beweisfrage bezogen. Die in diesem Rahmen erfolgten Ausführungen und gutachterliche Feststellungen des S. zeigten sich letztlich als sachdienliche Beweiserhebung. Denn durch die fachliche Vertiefung der Problematik „Traumatische Erlebnisse und dadurch entstehende Scheinerinnerungen“ wurde die Diskussionsbasis in der Hauptverhandlung verbreitert, auch wenn die gutachtlichen Feststellungen des S. das Ergebnis der Begutachtung durch die gerichtlich bestellte Sachverständige C., dem das Gericht bei der Frage der Beweiswürdigung im vollen Umfang folgte, nur teilweise bestätigten.
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